22.02.2017, 15:39
Nochmals
(4) Fahrten, die im Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren stehen, insbesondere Fahrten zur Anbringung der Stempelplakette sowie Fahrten zur Durchführung einer Hauptuntersuchung oder einer Sicherheitsprüfung dürfen innerhalb des Zulassungsbezirks und eines angrenzenden Bezirks mit ungestempelten Kennzeichen durchgeführt werden, wenn die Zulassungsbehörde vorab ein solches zugeteilt hat und die Fahrten von der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung erfasst sind. Rückfahrten nach Entfernung der Stempelplakette dürfen mit dem bisher zugeteilten Kennzeichen bis zum Ablauf des Tages der Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs durchgeführt werden, wenn sie von der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung erfasst sind.
Quelle: Fahrzeugzulassungverodnung §10.4
Zu deiner These:
Nach einer Änderung der Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV ) dürfen Kurzzeitkennzeichen gem. § 16a FZV ab 01.04.2015 von der Zulassungsbehörde nur ausgegeben werden, wenn das zu verwendende Fahrzeug eine Betriebserlaubnis besitzt und eine gültige Hauptuntersuchung nachgewiesen ist.
Und natürlich bekommst du eine HU ohne Kennzeichen! Warum den nicht? Da steht bei Kennzeichen: Keines und "Die Plakette konnte nicht angebracht werden weil kein Kennzeichen vorhande. Wird dann bei der Zulassung durch die Behörde geklebt". Soll ich dir auch noch TÜV Papiere vorlegen wo das so der Fall ist?
Anmerkung des Moderators, persönliche Angriffe entfernt.
(4) Fahrten, die im Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren stehen, insbesondere Fahrten zur Anbringung der Stempelplakette sowie Fahrten zur Durchführung einer Hauptuntersuchung oder einer Sicherheitsprüfung dürfen innerhalb des Zulassungsbezirks und eines angrenzenden Bezirks mit ungestempelten Kennzeichen durchgeführt werden, wenn die Zulassungsbehörde vorab ein solches zugeteilt hat und die Fahrten von der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung erfasst sind. Rückfahrten nach Entfernung der Stempelplakette dürfen mit dem bisher zugeteilten Kennzeichen bis zum Ablauf des Tages der Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs durchgeführt werden, wenn sie von der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung erfasst sind.
Quelle: Fahrzeugzulassungverodnung §10.4
Zu deiner These:
Nach einer Änderung der Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV ) dürfen Kurzzeitkennzeichen gem. § 16a FZV ab 01.04.2015 von der Zulassungsbehörde nur ausgegeben werden, wenn das zu verwendende Fahrzeug eine Betriebserlaubnis besitzt und eine gültige Hauptuntersuchung nachgewiesen ist.
Und natürlich bekommst du eine HU ohne Kennzeichen! Warum den nicht? Da steht bei Kennzeichen: Keines und "Die Plakette konnte nicht angebracht werden weil kein Kennzeichen vorhande. Wird dann bei der Zulassung durch die Behörde geklebt". Soll ich dir auch noch TÜV Papiere vorlegen wo das so der Fall ist?
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