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Einige Fragen zur Drosselklappe
#1
Huhu!

Mein Twingi (BJ 03, 43kW) ist im April nicht über den TÜV gekommen, weil der Leerlauf zu hoch drehte (~950) und deshalb die AU nicht durchgeführt werden konnte. Soweit wir feststellen konnten, liegt keine Undichtigkeit vor. Drosselklappe wurde ordentlich gereinigt, was an der Leerlaufdrehzahl aber nichts änderte. Da in meinem Twingo die Version des Drosselklappengehäuses verbaut ist, in der Poti und Leerlaufregler nicht geschraubt sind, konnten wir nicht einmal richtig testen, ob der Regler anstandsgemäß klackt. Drosselklappengehäusedichtung wurde ebenfalls prophylaktisch ausgewechselt. Fehlerspeicher zeigt nichts an, allerdings steht das Gaspedal im Leerlauf angeblich bei 10,2%. (Gaszug ist aber in Ordnung.) Habe mir gerade ein gebrauchtes Drosselklappengehäuse mit Poti und Leerlaufregler gekauft. Das muss ich noch einbauen, bevor es zur Nachprüfung geht. Frage jetzt: Gibt es noch andere mögliche Ursachen? Das mit den 10,2% Gas macht mich etwas stutzig. Kann die (Außentorx-)Stellschraube am Gaszug da irgendwas reißen?

Andere Frage: Angeblich reicht die EG-Genehmigung für meinen Sportauspuff nicht aus. Der Hersteller behauptet das Gegenteil und gab mir dirket die Nummer des Technikers, damit der Herr vom TÜV sich mit dem auseinandersetzen kann. Meeh! Und nun? Habe keine Lust, wegen einer fehlenden ABE durch die Nachprüfung zu fallen.

Würde mich über Antworten sehr freuen.

Lieben Gruß
Sina
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#2
Die Drosselklappe muss zum Reinigen aufgemacht werden, von aussen bringt das nicht lange was.
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#3
"Aufgemacht"? Wir haben sie ausgebaut (nach Anleitung hier im Forum) und komplett gereinigt.
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#4
Das hab ich auch gemacht, aber wenn der Poti verdreckt ist bringt das Reinigen von aussen halt nicht wirklich was.
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#5
(25.05.2012, 09:48)Takeo84 schrieb: Das hab ich auch gemacht, aber wenn der Poti verdreckt ist bringt das Reinigen von aussen halt nicht wirklich was.

Ja, aber wenn der Poti nicht aus dem Gehäuse genommen werden kann, habe ich keine andere Möglichkeit, oder?
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#6
Ja das stimmt, deswegen muss eine neue Drosselklappe eingebaut werden.
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#7
(25.05.2012, 10:23)Takeo84 schrieb: Ja das stimmt, deswegen muss eine neue Drosselklappe eingebaut werden.

Kurze Frage: Hast Du mein Eingangsposting gelesen? Ich zitiere mich kurz selber:
Zitat:Habe mir gerade ein gebrauchtes Drosselklappengehäuse mit Poti und Leerlaufregler gekauft. Das muss ich noch einbauen, bevor es zur Nachprüfung geht.
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#8
zum Thema ABE /EG

Da es immer wieder große Verwirrungen um Gutachten, Eintragungen, ABEs usw. gibt, will ich an dieser Stelle mal ein paar klärende Sätze anbringen.

Zunächst einmal solltem ein paar Begriffe geklärt werden, weil gerne mit Bezeichnungen wie TÜV-Gutachten oder Sonderabnahme jongliert werden, selten ohne wild durcheinandergewürfelt zu werden. Fangen wir bei den
Prüfzeugnissen an. Dies ist kein amtlicher Begriff, sondern ein Sammelbegriff für alle Teilegenehmigungen, Gutachten und sonstigen Arbeitsunterlagen.

Unterschieden wird :

Teilegenehmigung

- Allgemeine oder Einzelbetriebserlaubnis für Fahrzeugteile
- amtliche Bauartgenehmigung ABG
- EG-Typgenehmigung
- EWG-Betriebserlaubnis
- ECE-Genehmigung
- EWG-Bauartgenehmigung

Fahrzeugteile mit Teilegenehmigung tragen ein Prüfzeichen. National genehmigte eine Wellenlinie, europaweit genehmigte ein kleines e in einem Kreis oder ein großes E in einem Rechteck, jeweils mit einer Ziffer dahinter, die für das Land steht, in dem die Genehmigung ausgestellt wurde, bei Einzelgenehmigungen ein TP mit Nummer, wobei TP für Technische Prüfstelle steht. Liegt eine Teilegenehmigung vor, wird häufig keine Eintragung in die Fahrzeugpapiere verlangt. Das gilt jedoch nicht immer und geht aus dem Prüfzeugnis hervor.

Teilegutachten

sind Gutachten eines vom akkreditierten "Technischen Dienstes" (die TÜVs unterhalten Technische Dienste, die Dekra, aber auch verschiedene Forschungs- oder Hochschulinstitute) über die Vorschriftsmäßigkeit eines Fahrzeugs bei bestimmungsgemäßem Ein- oder Anbau. Diese werden landläufig als TÜV-Gutachten bezeichnet und beinhalten auch die Anbauvorschriften, Bedingungen und Einschränkungen.Nun zur Abnahme und Eintragung. Es wird unterschieden:

Änderungsabnahme nach § 19(3) StVZO

Diese wurde früher oft auch als Anbauabnahme bezeichnet und kann von einem Prüfingenieur einer Überwachungsorganisation (Dekra in den neuen alten Bundesländern, TÜV in den neuen Bundesländern, GTÜ, KÜS usw.) als auch von amtlich anerkannten Sachverständigen (aaS) einer "Technischen Prüfstelle" (in den alten Bundesländern TÜV, in den neuen Bundesländern Dekra) ausgeführt werden.

Begutachtung gemäß § 19(2) in Verbindung mit § 21 StVZO
Dies ist die Begutachtung einer technischen Änderung durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen (einer technischen Prüfstelle) im Einzelfall.
Wird häufig als Sonderabnahme bezeichnet und kann in den alten Bundesländern nur beim TÜV durchgeführt werden.

Bei beiden bekommt man eine Bescheinigung über die Vorschriftsmäßigkeit der Änderung, mit der man die Fahrzeugpapiere ändern kann. Der aaS darf auch direkt in den Fahrzeugbrief schreiben.Nun ist die Frage: Wann wird was fällig und welche Prüfzeugnisse werden benötigt:

Bei der Änderungsabnahme ist die Sache einfach. Sie ist nötig, wenn sie in der Teilegenehmigung gefordert wird. Liegt nur ein Teilegutachten vor, so ist die Änderungsabnahme obligatorisch.

Die Begutachtung der technischen Änderung ist fällig, wenn durch den
Ein-/An-/Ab- oder Ausbau
- sich die in der Betriebserlaubnis (des Fahrzeugs) genehmigte Fahrzeugart ändert (z.B. PKW geschlossen zu Cabrio, Wohnmobil unter 2,8 to zu Wohnmobil über 2,8 to)
- eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zu erwarten ist
- sich das Abgas- oder Geräuschverhalten verschlechtert (es werden jedoch die zum Zeitpunkt der Erstzulassung gültigen Grenzwerte zu Grund gelegt)

und dafür keine Teilegenehmigung bzw. kein Teilegutachten vorliegt.
Eine Begutachtung muss sich deutlich vom Umfang einer Änderungsabnahme unterscheiden, was sich auch im Preis niederschlägt.
Bei den Änderungsabnahmen ist noch der Sonderfall der Mehfachänderung zu beachten. Werden mehrere technische Änderungen gleichzeitig vorgenommen, die sich gegenseitig beeinflussen können, so entscheidet im Zweifelsfall der Sachverstand des Prüfingenieurs über die Zulässigkeit, auch wenn alle Bedingungen und Einschränkungen der einzelnen Teilegutachten beachtet wurden (z.B Bremsenbelüftung beim Anbau von Spoilern)Zum Schluss noch etwas zur Zulässigkeit von Prüfzeugnissen:

Die Allgemeine Betriebserlaubnis des Fahrzeugtyps ist als Prüfzeugnis nur
zulässig, wenn darin ausdrücklich die zulässige nachträgliche Änderung gemäß des Fahrzeugtyps dokumentiert ist. Unter "Auszug aus der Fahrzeug-ABE" ist ein vom KBA beglaubigtes Dokument zu verstehen, nicht eine Kopie einzelner Seiten.

Bis zum 31.12.2001 durften "Prüfberichte", die vom Leiter einer Technischen Prüfstelle gegengezeichnet waren, für Änderungsabnahmen verwendet werden.

Seit dem 01.01.2002 sind Prüfberichte nicht mehr verwendbar.

ABE (Die Allgemeine Betriebserlaubnis )

Die Allgemeine Betriebserlaubnis (§ 20 StVZO) wird nach Prüfung dem Hersteller für reihenweise gefertigte Fahrzeuge erteilt. Alle diesem Muster entsprechenden Serienfahrzeuge erhalten als Nachweis Datenbestätigung nach FZV. Zulassungspflichtigen Fahrzeugen kann der Hersteller eine Zulassungsbescheinigung Teil II (früher: Fahrzeugbrief) ausstellen. Die ABE kann nach Ablauf einer festgesetzten Frist erlöschen, z. B. bei Widerruf durch das Kraftfahrt-Bundesamt oder wenn der genehmigte Typ den Vorschriften nicht mehr entspricht. Die aufgrund der ABE für das einzelne Fahrzeug erteilte Betriebserlaubnis bleibt grundsätzlich erhalten, es sei denn, es werden Veränderungen am Fahrzeug (zum Beispiel: Verkürzen der Federn, nicht genehmigte Auspuffanlage usw.) vorgenommen. In diesem Fall erlischt die Betriebserlaubnis des Fahrzeuges (näheres dazu siehe § 19 Abs. 2 StVZO).
Fehlende PS werden durch Wahnsinn ersetzt
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#9
Puh, danke! Ich versuche mal, das innerhalb der nächsten Stunden irgendwie zu verstehen. Wink

Zitat:Teilegenehmigung

- Allgemeine oder Einzelbetriebserlaubnis für Fahrzeugteile
- amtliche Bauartgenehmigung ABG
- EG-Typgenehmigung
- EWG-Betriebserlaubnis
- ECE-Genehmigung
- EWG-Bauartgenehmigung

Fahrzeugteile mit Teilegenehmigung tragen ein Prüfzeichen. National genehmigte eine Wellenlinie, europaweit genehmigte ein kleines e in einem Kreis oder ein großes E in einem Rechteck, jeweils mit einer Ziffer dahinter, die für das Land steht, in dem die Genehmigung ausgestellt wurde, bei Einzelgenehmigungen ein TP mit Nummer, wobei TP für Technische Prüfstelle steht. Liegt eine Teilegenehmigung vor, wird häufig keine Eintragung in die Fahrzeugpapiere verlangt. Das gilt jedoch nicht immer und geht aus dem Prüfzeugnis hervor.

Das müsste mich ja betreffen. EG-Genehmigung (Ja, genau die!) liegt vor, die habe ich auch brav mit am TÜV abgegeben. Der Herr vom TÜV bemängelte aber, dass da irgendwie zwei Teile miteinander verschweißt seien und dass für ein Teil die ABE (Nummer steht ihm TÜV-Bericht, der liegt aber gerade im Auto.) fehle. Mit der Info habe ich beim Teilehersteller angerufen, der Teilehersteller eskalierte ziemlich, echauffierte sich über den TÜV (Es fiel mehrfach das Wort "Deppen".), versicherte mir, dass ich ein ordnungsgemäßes Teil erworben habe und meinte, dass das gesamte Ding mit allen Anschweißungen in der Datenbank unter der in der EG-Genehmigung vorhandenen Nummer eingetragen ist. Blubb. Ich habe doch keine Ahnung davon. Von Eintragungen sagte der gute TÜV-Mann aber nichts, also wird es daran nicht gelegen haben. Im Bericht steht halt auch echt einfach nur "ABE xyz vorlegen." (Kommt mir irgendwie vor wie "Passierschein 38a".)
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#10
kurzum;

wenn diese Teile ,in deinem Fall der Auspuff auch nur geringfügig geändert oder "Fest/Umgeschweißt" wurde kann der Prüfer Natürlich die Plakette Verweigern,ist leider so

da du oder Vorbesitzer die Vorschrift des Einbau oder Anbau Mißachtet hat

Ich selber hatte das Theater auch schon:
bei egay Kompletten Auspuff für 30 € gekauft > dranschrauben > Tüv und Fertig,nach dem Tüv kannst du das teil wieder Umbauen,da die Polizisten bei einer Kontrolle wohl nicht unter deinen Twingo Krabbeln und schauen ob der Pott Geschraubt oder geschweißt ist
Das ist zwar Mühsam aber so geht es

Oder aber du gehst in eine Kleine Werkstatt zum Tüv

( ich bringe meine 3 Twingos immer in eine "kleine Klitsche )

alle 3 haben einen Sportpott ,aber nicht alle eine ABE oder sonstwas
alle 3 haben einen Heckspoiler "aber keiner davon Ist eingetragen oder eine ABE....juckt Niemanden

edit;
Und die Leerlaufdrehzahl muss beim Messen der Abgase 1000-3000 U/mnin Betragen
somit ist die messung Unwirksam Vorgenommen worden

auch wenn das Standgas zu Hoch sein SOLLTE ,somit stimmen Verpästet der wagom wohl kaum weiter die Umwelt, da du ja auch nicht Ständig mit 950 Umdrehungen fährst
Fehlende PS werden durch Wahnsinn ersetzt
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#11
(25.05.2012, 11:35)Rowdy schrieb: wenn diese Teile ,in deinem Fall der Auspuff auch nur geringfügig geändert oder "Fest/Umgeschweißt" wurde kann der Prüfer Natürlich die Plakette Verweigern,ist leider so

da du oder Vorbesitzer die Vorschrift des Einbau oder Anbau Mißachtet hat

Aber an dem Auspuff WURDE ja nix verändert. Der war so. Wink
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#12
Sooo..... Drosselklappengehäuse samt Poti und Leerlaufregler ist gewechselt und wie Sie sehen, sehen Sie nix. Alles beim Alten. Ideen?
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#13
Hat das Auto Klima?
was macht die Bordspannung genau?
Bei Klimaanlage an geht geht die Drehzahl hoch, ebenso bei vom Motorsteuergerät gefühlter zu niedriger Bordspannung.
Gleiches gilt für zu niedrig gefühlte Temperatur.
Bitte mit gutem Diagnosegerät welches Echtzeitwertanzeige kann dran gehen.
Geteiltes Wissen ist doppeltes Wissen
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#14
Das Auto hat keine Klimaanlage. Bezüglich Bordspannung hake ich mal nach.
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