Hallo! Ich bin noch recht neu hier, also verzeiht mir bitte, wenn ich hier nicht richtig bin.
Ich habe für meinen C06 Phase 3 die Intra-Felgen im Kopf. In diversen Foren lese ich, dass dafür die Gutachten erloschen sind. Allerdings wird da immer von Reifengrößen gesprochen, die sehr von der Serien-Breifung abweichen.
Ich habe für die Intras mit dem KBA 43977 / 5,5jx14H2 sowohl das Teilegutachten, als auch die ABE zusammensuchen können, findet ihr im Anhang. Würde auch die im Fahrzeugschein eingetragene Reifengröße von 155/65/r14 verwenden. Die KBA-Nummer ist von außen an den Felgen abzulesen.
Da ich nach stundenlanger SuFu und Google-Recherche nicht schlauer bin als vorher nun meine Frage: Darf ich die oben genannten Felgen mit dieser ABE ohne Eintragung fahren oder muss ich zum TÜV und mir das nervige Prozedere der Einzelabnahme antun?
Mit passender ABE muss nichts eingetragen werden.
Das gilt ganz generell, auch z.B. für Tönungsfolien, Windabweiser und so weiter.
ABE ist aber immer mitzuführen.
Danke, Ulli! Das heißt diese ganzen Sorgen rund um das Zurückziehen der Gutachten ist mit der ABE hinfällig? Also, einfach Felgen rauf und losfahren und immer ABE und Gutachten mitführen? Auch wenn diese ABE von 2002 ist, das macht keinen Unterschied für die Gültigkeit? Sorry für die ganze Fragerei, der Twingo ist mein erstes Auto und deshalb bin ich noch etwas unbeholfen was diese ganzen Themen angeht, bin aber willig zu lernen. Liebe Grüße!
Teile mit abe müssen aber auch nur so lange nicht eingetragen werden, bis eine gegenseitige Beeinflussung von verschiedenen Teilen mit abe vorliegt. Im Zweifelsfall 1x mehr nachfragen ob es nicht doch abgenommen werden sollte, bevor man bei der HU oder der allgemeinen Verkehrskontrolle Probleme bekommt.
Zum ersten Beitrag kann man ergänzen, dass in der angehängten PDF mit der ABE die Reifengrößen 155/65 R14 und auch 165/60 R14 aufgeführt sind.
Die Größe 165/60 R14 ist allerdings nicht in den Fahrzeugpapieren eingetragen.
Wegen der Formulierung in der ABE
"Abweichend von den Bestimmungen des § 27 StVZO (Berichtigung der Fahrzeugpapiere) ist es bei Verwendugng einer im Gutachten aufgeführten Reifen- oder Felgengröße, sofern diese nicht bereits in den Fahrzeugpapieren genannt sind, nicht erforderlich, eine Berichtigung der Fahrzeugpapiere durch die Verwaltungsbehörde (Zulassungsstelle) zu veranlassen."
muss auch die nicht in den Papieren aufgeführte Reifengröße 165/60 R14 nicht in den Papieren eingetragen werden.
Es muss nichts berichtigt werden. Das Mitführen der ABE reicht aus.