28.07.2013, 09:27
"""STAND 2008 """"
Ob ein bischen lasiert, teilweise oder komplett lasiert spielt rechtlich kaum eine Rolle.
Die originale lichttechn. Einrichtung wird verändert und somit ist die Genehmigung futsch (egal ob das E-Zeichen noch zu sehen ist).
Für die Abnahme könnte ein lichttechnisches Gutachten gemacht werden. Hiermit ist nicht die Abnahme von einem Sachverständigen gemeint ("Tüv-Prüfer"), weil der selten bis kaum in der Lage sein dürfte die genauen Grenzwerte zu messen/festzustellen (eine solche Eintragung kann jeder Zeit angezweifelt/für ungültig befunden werden).
Für die Einzelprüfung gibt es ein spezielles Institut. Wer dafür vom KBA akreditiert wurde weiß ich nicht, aber ein Gutachten wird hier eh nicht wirklich interessieren, da soetwas nicht nur ein paar Hunderter kostet.
Fazit: Ohne ein konkretes Gutachten sind lasierte Leuchten grundsätzlich unzulässig.
Je nach Art der Lasierung kommen nun 2 Varianten von Verstößen in Betracht:
1. die Leuchten sind so verändert, dass eine Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer zu erwarten ist. Hier wäre die BE erloschen -> 50€ 3 Pkt für Halter und Fahrer
2. es besteht keine Gefahr, hier ist es strittig ob die BE erloschen ist. Dennoch bleibt die licht. Einrichtung unzulässig, was mind. ein Verwarngeld zur Folge hat und im Falle eines Unfalles trotzdem viel Ärger bringen kann. """""
Die Strafen wurden ja im einzelnen bereits etwas aufgeführt. Ich finde persönlich lasierte Rückleuchten nicht schön. Habe schon mal einen rechts vor mit gehabt (Kein Twin) und nicht mal den Blinker konnte ich mit einem Abstand von 3m sehen. Der Zog auf einmal rüber und ich wäre fast reingefahren.
Ob ein bischen lasiert, teilweise oder komplett lasiert spielt rechtlich kaum eine Rolle.
Die originale lichttechn. Einrichtung wird verändert und somit ist die Genehmigung futsch (egal ob das E-Zeichen noch zu sehen ist).
Für die Abnahme könnte ein lichttechnisches Gutachten gemacht werden. Hiermit ist nicht die Abnahme von einem Sachverständigen gemeint ("Tüv-Prüfer"), weil der selten bis kaum in der Lage sein dürfte die genauen Grenzwerte zu messen/festzustellen (eine solche Eintragung kann jeder Zeit angezweifelt/für ungültig befunden werden).
Für die Einzelprüfung gibt es ein spezielles Institut. Wer dafür vom KBA akreditiert wurde weiß ich nicht, aber ein Gutachten wird hier eh nicht wirklich interessieren, da soetwas nicht nur ein paar Hunderter kostet.
Fazit: Ohne ein konkretes Gutachten sind lasierte Leuchten grundsätzlich unzulässig.
Je nach Art der Lasierung kommen nun 2 Varianten von Verstößen in Betracht:
1. die Leuchten sind so verändert, dass eine Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer zu erwarten ist. Hier wäre die BE erloschen -> 50€ 3 Pkt für Halter und Fahrer
2. es besteht keine Gefahr, hier ist es strittig ob die BE erloschen ist. Dennoch bleibt die licht. Einrichtung unzulässig, was mind. ein Verwarngeld zur Folge hat und im Falle eines Unfalles trotzdem viel Ärger bringen kann. """""
Die Strafen wurden ja im einzelnen bereits etwas aufgeführt. Ich finde persönlich lasierte Rückleuchten nicht schön. Habe schon mal einen rechts vor mit gehabt (Kein Twin) und nicht mal den Blinker konnte ich mit einem Abstand von 3m sehen. Der Zog auf einmal rüber und ich wäre fast reingefahren.