Datenbanken und Gebühren hin oder her, es gibt noch andere Möglichkeiten.
In einem Teilegutachten der Fa. Eibach über die Fahrwerksfedern 30/30 Kit Nr 7518.140 steht auf S.4 folgender Absatz:
Zertifizierung und Gültigkeitsdauer
Der Auftraggeber unterhält ein Qualitätsmanagement gemäß Anlage XIX, 2 zur StVZO.
Das vorliegende Teilegutachten verliert seine Gültigkeit, wenn sich....Änderungen...der StVZO ergeben......, oder WENN DER AUFTRAGGEBER DEN NACHWEIS GEM. ANLAGE XIX NICHT MEHR ERBRINGT.
Das Qualitätsmanagement ist also Teil der Genehmigungsfähigkeit der geprüften Teile. Ein Erlöschen kann allerdings sinnig nicht rückwirkend erfolgen, sondern nur bedeuten, dass für neu verkaufte (streng genommen: neu produzierte) Teile das Gutachten nicht mehr gilt, weil nicht sichergestellt ist, ob die geprüften Qualitätsstandards eingehalten wurden. Möglicherweise wird deshalb das Gutachten bei DEKRA etc. "gelöscht". Natürlich unterhält ein pleite gegangener Hersteller kein Qualitätsmanagement mehr.
Für während der Gültigkeit des Qualitätsmanagements erzeugte Teile dürfte das unwichtig sein. Daher wird eine Einzelabnahme nach §19(2) und §21 weiterhin möglich sein.
Weil es so ist, dass Abnahmen nach § 19(2) i.V. mit §21 (Einzelabnahmen) zB GTÜ, KÜS, DEKRA (in den alten Bundesländern) nicht durchführen dürfen, fehlt diesen dann ohne das gültige Teilegutachten die Rechtsgrundlage für die Eintragung. Eine Zuwiderhandlung stellt eine Amtsanmaßung dar.
In einem Teilegutachten der Fa. Eibach über die Fahrwerksfedern 30/30 Kit Nr 7518.140 steht auf S.4 folgender Absatz:
Zertifizierung und Gültigkeitsdauer
Der Auftraggeber unterhält ein Qualitätsmanagement gemäß Anlage XIX, 2 zur StVZO.
Das vorliegende Teilegutachten verliert seine Gültigkeit, wenn sich....Änderungen...der StVZO ergeben......, oder WENN DER AUFTRAGGEBER DEN NACHWEIS GEM. ANLAGE XIX NICHT MEHR ERBRINGT.
Das Qualitätsmanagement ist also Teil der Genehmigungsfähigkeit der geprüften Teile. Ein Erlöschen kann allerdings sinnig nicht rückwirkend erfolgen, sondern nur bedeuten, dass für neu verkaufte (streng genommen: neu produzierte) Teile das Gutachten nicht mehr gilt, weil nicht sichergestellt ist, ob die geprüften Qualitätsstandards eingehalten wurden. Möglicherweise wird deshalb das Gutachten bei DEKRA etc. "gelöscht". Natürlich unterhält ein pleite gegangener Hersteller kein Qualitätsmanagement mehr.
Für während der Gültigkeit des Qualitätsmanagements erzeugte Teile dürfte das unwichtig sein. Daher wird eine Einzelabnahme nach §19(2) und §21 weiterhin möglich sein.
Weil es so ist, dass Abnahmen nach § 19(2) i.V. mit §21 (Einzelabnahmen) zB GTÜ, KÜS, DEKRA (in den alten Bundesländern) nicht durchführen dürfen, fehlt diesen dann ohne das gültige Teilegutachten die Rechtsgrundlage für die Eintragung. Eine Zuwiderhandlung stellt eine Amtsanmaßung dar.