12.08.2015, 19:38
Die ECE-R 48 5.22 meint dazu:
Mit Ausnahme von Rückstrahlern gilt eine Leuchte, auch wenn sie ein Genehmigungszeichen trägt, als nicht vorhanden, wenn sie nicht durch einfaches Einsetzen einer Lichtquelle und/oder einer Sicherung in Betrieb gesetzt werden kann.
Die Erfahrung zeigt zudem, dass ausbauen oder zukleben idR akzeptiert wird, wenn keine Kanten oder Löcher bleiben. Eine vorgeschriebene und oder vorhandene Nebelschlussleuchte muss ordnungsgemäß funktionieren. Eine nicht belegte Schalterstellung begründet keine lichttechnische Einrichtung. NSW müssen nicht eingetragen werden, also müssen sie auch nicht ausgetragen werden.
Das Thema hatte ich schon vor 30 Jahren mit dem Passat meiner Mutter, bei dem die nicht vorgeschriebene Rückfahrleuchte nicht ging. Also außer Betrieb genommen durch schwarz zukleben.
Weil es aber eine durchdachte und damit unübliche Lösung war, fand sie kein Wohlgefallen.
TÜVer meinte das geht nicht, es muss der Getriebeschalter repariert werden.
Dies meinte er nicht weil er im Recht war oder das Gesetz auf seiner Seite gestanden hätte, sondern weil solche Menschen die Macht haben zu erpressen.
IdR sind Missverständnisse und vor allem mangelndes Verständnis der Vorschriften gepaart mit Angst vor der Obrigkeit die Gründe für die diversen unsinnigen Behauptungen.
Mit Ausnahme von Rückstrahlern gilt eine Leuchte, auch wenn sie ein Genehmigungszeichen trägt, als nicht vorhanden, wenn sie nicht durch einfaches Einsetzen einer Lichtquelle und/oder einer Sicherung in Betrieb gesetzt werden kann.
Die Erfahrung zeigt zudem, dass ausbauen oder zukleben idR akzeptiert wird, wenn keine Kanten oder Löcher bleiben. Eine vorgeschriebene und oder vorhandene Nebelschlussleuchte muss ordnungsgemäß funktionieren. Eine nicht belegte Schalterstellung begründet keine lichttechnische Einrichtung. NSW müssen nicht eingetragen werden, also müssen sie auch nicht ausgetragen werden.
Das Thema hatte ich schon vor 30 Jahren mit dem Passat meiner Mutter, bei dem die nicht vorgeschriebene Rückfahrleuchte nicht ging. Also außer Betrieb genommen durch schwarz zukleben.
Weil es aber eine durchdachte und damit unübliche Lösung war, fand sie kein Wohlgefallen.
TÜVer meinte das geht nicht, es muss der Getriebeschalter repariert werden.
Dies meinte er nicht weil er im Recht war oder das Gesetz auf seiner Seite gestanden hätte, sondern weil solche Menschen die Macht haben zu erpressen.
IdR sind Missverständnisse und vor allem mangelndes Verständnis der Vorschriften gepaart mit Angst vor der Obrigkeit die Gründe für die diversen unsinnigen Behauptungen.