09.02.2014, 15:26
(09.02.2014, 14:09)Twingogangster83 schrieb: Hier mal die Definition des BGH damit hier mal Klarheit herrscht.
http://www.kostenlose-urteile.de/BGH_VII...ws4973.htm
Ich befass mich wegen meines Studiums ab und an mal mit solchen Themen, nur ist das wieder genauso was, was absolut schwammig dargestellt wird.
Zuerst heißt es:
Zitat:...das bei einem früheren Unfall einen - zwischenzeitlich reparierten - Schaden erlitten hat, der über einen "Bagatellschaden" hinausgeht, deswegen mangelhaft ist...
Da würde ich definitiv sagen, dass meiner dann als Unfaller zu bezeichenn wäre. Denn ne neue Tür ist sicherlich kein Bagatellschaden mehr.
Der Satz geht dann allerdings weiter mit:
Zitat:...weil es von der üblichen Beschaffenheit gleichartiger Sachen abweicht...
Meines Erachtens ist der Punkt definitiv nicht erfüllt. Ich würde behaupten, dass er mit einer neuen Tür NICHT von der üblichen Beschaffenheit abweicht. Habe auch gerade einmal den genannten §434 BGB nachgeschlagen und auch danach würde ich sagen, dass es sich nicht um einen Unfaller handelt.
Loobby schrieb:Es ist auf jeden Fall jetzt ein Unfallfahrzeug, jeder gute Gutachter wird dir das bestätigen, ich habe dazu einen meiner Arbeitskollegen (Prüfingenieur/Sachverständiger) der das schon seit über 15 Jahren beruflich macht befragt. Auch kann man das sehr gut mit einem Lackschichtenmessgerät im nachhinein feststellen, da kein Lackierer so perfekt wie eine Maschine im Werk lackiert, dass ist unter anderem unser tägliches Geschäft.
Vielleicht ist das ne absolute Anfängerfrage...Aber ich war eigentlich davon ausgegangen, dass es ne Tür wird, die direkt von Renault in der Farbe geliefert wird
