22.05.2013, 17:50
(22.05.2013, 16:44)Hausen schrieb:(22.05.2013, 13:02)9eor9 schrieb: @ Hausen:Da kann ich mit Freude drüber lachen.
Diese ABE nützt nichts, wenn das umgerüstete Auto wegen späterer Erstzulassung mit einem Fahrerairbag ausgerüstet sein muss.
Beispiel, es gibt Twingo´s mit Airbag und es gibt Twingo´s ohne Airbag und da kommt der § 21 beim TÜV hinzu der das so möglich macht. I
Was du schreibst stimmt nicht.
Wenn das Auto erstmals zugelassen wurde zu einem Zeitpunkt zu dem ein Fahrerairbag (Lenkrad) nicht zwingend zur Erlangung einer Betriebserlaubnis vorgeschrieben war, kann er ausgebaut werden und es darf ein Lenkrad ohne Airbag verwendet werden.
Wenn das Fahrzeug später zugelassen wurde (ich weiß nicht genau wann, schätze etwa 1998 ), MUSS es mit einem Airbag ausgerüstet sein und das auch bleiben. Ein § 21 nützt dir dann gar nichts. Einzige Möglichkeit wäre eine Ausnahmegenehmigung im Einzelfall, die du aber in einem solchen Fall niemals erhalten wirst.
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