05.03.2013, 17:44
Nachdem ich ja nun die DEKRA wegen des Problems angeschrieben habe, hier mal die Antwort:
Zitat:Sehr geehrter Herr Tzschentke,
vielen Dank für die Zusendung Ihrer Anfrage.
Gerne antworten wir Ihnen:
Sicherheitsgurte sind gemäß §22a StVZO bauartgenehmigungspflichtig.
Jede nachträgliche Manipulation bzw. jeder nachträgliche Eingriff an Komponenten und Bauteilen der Gute kann deren Bauartgenehmigung zum Erlöschen bringen.
Sie könnten sich direkt an den Hersteller bzw. Genehmigungsinhaber der Gurte wenden und diesem Ihr Umbauvorhaben ggf. mit deutlichen Skizzen schildern. Erklärt dieser die Ausführung für sicherheitstechnisch unbedenklich, ist zu entscheiden ob eine Abnahme für erforderlich gehalten wird oder nicht. Üblicher Weise müssen derartige Änderungen, die einen Eingriff in das Gurtschloss erfordern, durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen einer "Technischen Prüfstelle für den Kraftfahrzeugverkehr" (TP) geprüft und bestätigt werden.
U.U. ist die Beantragung und Erteilung einer Einzelbauartgenehmigung erforderlich.
Mit den Aufgaben der "Technischen Prüfstelle" ist in den alten Bundesländern der TÜV und in den neuen Bundesländern und Berlin DEKRA beauftragt.
Wir empfehlen, vor der Änderung und für weitergehende Fragen, Rücksprache mit dem amtlich anerkannten Sachverständigen zu halten, der letztendlich die Abnahme durchführen wird.
Hinzu kommt aber auch folgender Aspekt.
Bezugnehmend auf den §49a (Absatz 1) der StVZO teilen wir Ihnen mit, dass an Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern nur die vorgeschriebenen und die für zulässig erklärten lichttechnischen Einrichtungen angebracht sein dürfen.
Die Innenraumbeleuchtung ist in den Vorschriften zur StVZO nicht explizit aufgeführt, die Farbe des Lichts ist nicht festgelegt. Das gleiche gilt für nach innen wirkende Instrumenten-, Armaturen- bzw. Ambientebeleuchtungen. Auch für diese Beleuchtung gelten aber die §§19, 30 StVZO.
Konkret bedeutet dieses u.a. auch, dass die Leuchtmittel zwar nicht bauartgenehmigt sein müssen, jedoch müssen sie die EG-Richtlinie 95/54/EG bzw. ECE-Regelung R-10 über die elektromagnetische Verträglichkeit von Kraftfahrzeugen einhalten und entsprechend genehmigt und gekennzeichnet sein.
Sofern für die einzubauenden LEDs keine entsprechende EMV-Prüfung vorliegt ist eine Verwendung strenggenommen nicht zulässig.
Dringt die Innenbeleuchtung nach außen und beeinträchtigt z.B. die Wirkung der vorgeschriebenen lichttechnischen Einrichtungen oder verändert das Signalbild des Fahrzeugs, so ist dies
unzulässig weil andere Verkehrsteilnehmer dadurch gefährdet werden können. Das gleiche gilt, falls der Fahrer während der Fahrt durch die Beleuchtung abgelenkt oder behindert werden könnte.
Die Wirkung der von Ihnen genannten Beleuchtung muss im Einzelfall beurteilt werden. Falls keine Gefährdung von Verkehrsteilnehmer zu erwarten ist, ist eine Verwendung möglich, eine Abnahme ist dann nicht erforderlich.
Ggf. sollten Sie in Erwägung ziehen die Gurtschlösser mit fluoreszierenden, nach- bzw. nachtleuchtenden Aufklebern (DIN 67510) oder mit derartiger Farbe zu versehen. Jedoch ist bei Farbe wieder zu beachten, dass diese sich mit dem Gurtschloss vertragen muss und dass keine Farbe in das Schloss eindringen darf.
Die Stoffe sind mittlerweile so gut, dass bei Tageslicht gespeicherte Energie mehr als 12 bis 14 Stunden lang abgegeben werden kann.
Bitte beachten Sie in dem Fall auch die zuvor genannten Grundsätze für lichttechnische Einrichtungen.
Mit freundlichen Grüßen
DEKRA Automobil GmbH
AP7 Betriebsmittel und Infosysteme