16.11.2010, 19:44
kann mich Toby87 nur anschließen, der Heckscheibenwischer gehört zur ABE des Wagens. Wird dieser entfernt, erlischt die ABE und somit müßte sogar strenggenommen einen komplette Einzelabnahme gemacht werden. Denn die Demontage des Wischers ist eine bauliche Veränderung am KFZ.
In dem Abschnitt zu den ABE (allgemeine Betriebserlaubnis) steht mal frei formuliert drin, dass Fahrzeuge nur so zugelassen sind, wie sie der Hersteller in der ABE angegeben hat. Kommt es zu Veränderung des ABE-Zustandes, ist eine Vorführung des KFZs beim TÜV notwendig. Dort wird dann Wiederrum die Zulässigkeit der Veränderung geprüft und bestätigt und das gilt nun mal auch für den Heckscheibenwischer, weil der Bestandteil der ABE ist.
So siehts in Deutschland mit der Rechtslage aus. Also kann sich jeder glücklich schätzen der so durch den TÜV gekommen ist. Nur wenn die Rennleitung dich dann mal anhält und sie dir ganz blöde kommen und der Grüne sich auskennt, darfst du zu Fuß weitergehen aus dem oben genannten Grund.
In dem Abschnitt zu den ABE (allgemeine Betriebserlaubnis) steht mal frei formuliert drin, dass Fahrzeuge nur so zugelassen sind, wie sie der Hersteller in der ABE angegeben hat. Kommt es zu Veränderung des ABE-Zustandes, ist eine Vorführung des KFZs beim TÜV notwendig. Dort wird dann Wiederrum die Zulässigkeit der Veränderung geprüft und bestätigt und das gilt nun mal auch für den Heckscheibenwischer, weil der Bestandteil der ABE ist.
So siehts in Deutschland mit der Rechtslage aus. Also kann sich jeder glücklich schätzen der so durch den TÜV gekommen ist. Nur wenn die Rennleitung dich dann mal anhält und sie dir ganz blöde kommen und der Grüne sich auskennt, darfst du zu Fuß weitergehen aus dem oben genannten Grund.