17.09.2015, 16:09
Ob das Gerät eingetragen werden muss, steht üblicherweise in der ABE. Bei einem Teil wie einer herausnehmbaren Gurtverlängerung würde ich nach wahlweisem Eintrag fragen. Das mögen sie nicht, aber hier macht es schon Sinn. Ich hatte mal Chromfelgen wahlweise eingetragen ("*ww. verchromte Ausf.*").
Das stimmt so nicht. Wenn das neue Teil eine Veränderung des Fahrzeuges mit sich bringt, muss oft abgenommen werden. Nicht so der Ersatz für ein beschädigtes bereits genehmigtes Teil ("Glühbirne").
Oft haben Teile eine ABE oder EG-BE, müssen aber dennoch abgenommen werden, den Zettel muss man dann mitführen. Oder man lässt es gegen Gebühr in den Fahrzeugschein eintragen.
Damit entfällt dann aber der quasi wahlweise Eintrag.
Es gibt auch die Version, dass das Teil abgenommen werden und in die Papiere eingetragen werden muss. Das ist zB bei Einzelabnahmen immer so.
Diese Formulierung ist hier vielleicht verwirrend. Vermutlich besteht keine Eintragungspflicht, wohl aber eine Abnahmepflicht mit der Auflage, das Abnahmegutachten mitzuführen.
Sonst hätte OgniwT ja tatsächlich reicht....
Zitat:Dir ist aber bewusst das man Teile die eine "E" - Kennung haben nicht nochmal dem TÜV vorgeführt werden müssen. Sonst müsste man ja wegen jeder Glühbirne sein Wagen vorführen. Das wäre mir neu.
Das stimmt so nicht. Wenn das neue Teil eine Veränderung des Fahrzeuges mit sich bringt, muss oft abgenommen werden. Nicht so der Ersatz für ein beschädigtes bereits genehmigtes Teil ("Glühbirne").
Oft haben Teile eine ABE oder EG-BE, müssen aber dennoch abgenommen werden, den Zettel muss man dann mitführen. Oder man lässt es gegen Gebühr in den Fahrzeugschein eintragen.
Damit entfällt dann aber der quasi wahlweise Eintrag.
Es gibt auch die Version, dass das Teil abgenommen werden und in die Papiere eingetragen werden muss. Das ist zB bei Einzelabnahmen immer so.
(17.09.2015, 05:29)supertramp schrieb: Nicht vergessen: mit dem Gutachten beim TÜV eintragen lassen !
Diese Formulierung ist hier vielleicht verwirrend. Vermutlich besteht keine Eintragungspflicht, wohl aber eine Abnahmepflicht mit der Auflage, das Abnahmegutachten mitzuführen.
Sonst hätte OgniwT ja tatsächlich reicht....