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22.10.2009, 19:41
Moin Leuts^^
Wollte mal wissen dieser Böse Blick zum rankleben den es bei Ebay etc. zu kaufen gibst, geht der wieder ab nach den Ankleben (Angel Eyes).
Greift das vielleicht das Plastik an oder so.
Würde mich lieber absichern bevor ich kaufe und dann irgendwann das nicht mehr abbekommen sollte oder so.
Wollte noch wissen es gibst irgendwie 2 verschiedene Böse Blicke zum ranbauen.
Ein kleinen und einen etwas größeren.
Der kleine wird bei ebay verkauft nur der größere nicht wo kann ich den bekommen.
LG D4rk_twing0
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Ich hab den kleinen, da hatte ich keine Rückstände oder ähnliches.
Lg Peppo
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weißt du zufällig wo es die größeren gibst , wenn ja haben die auch abe?
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Wieso machst keine Motorhaubenverlängerung?? Sieht besser aus und deinen Ae kann nix passieren
Ich brauch kein Adaptives Kurvenlicht, ich kann driften!
Was??? Deine Musik ist laut...??? Warte bis meine Batterien voll sind!
Lg
Sebastian89
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@Sebastian89
Hast du deine Motorhaubenverlängerung mit den AE-Scheinwerfern eintragen lassen? Ich frage aus dem Grund, weil das Fernlicht bei den AE`s ja sehr hoch sitzt.
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die grossen blenden bekommste bei s&k tuning mit abe,
die habe ich auch drauf.
Thomas
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Also machbar ist das auch mit AE da das Fernlicht keine Pflicht ist! Nur abblendlciht ist pflicht fernlicht ist zusatz. Deshalb kann man das auch bei ae so einfach machen
Ich brauch kein Adaptives Kurvenlicht, ich kann driften!
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Sebastian89
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Standlicht,Abblendlicht und Fernlicht sind Pflicht !!!
Nebelscheinwerfer vorn oder Markierungsleuchten sind Freiwillig. Wenn sie aber verbaut sind, müssen sie auch funtionieren, ohne andere zu behindern.
Steht in der StVo. Nicht Wort für Wort aber Sinngemäß.
Deshalb gehe ich davon aus, das du Sebastian beim Lichttest Probleme bekommen würdest.
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Keine Fernlicht-Pflicht bei Dunkelheit
Donnerstag, 30. Oktober 2008 um 17:34
Es gibt keine generelle Verpflichtung, bei Dunkelheit das Fernlicht einzuschalten. Das ergibt sich aus einer jetzt veröffentlichten Entscheidung des OLG Hamm, mit der die Richter die Vorinstanz bestätigten.
Die Klägerin war beim Überqueren einer Landstraße von dem Pkw des Beklagten erfasst worden und wollte darauf hin die Hälfte des ihr entstandenen Personenschadens ersetzt bekommen. Ihrer Auffassung nach sei der Unfall für den Fahrer vermeidbar gewesen, hätte dieser das Fernlicht seines Fahrzeugs eingeschaltet. Die Klägerin war ferner der Überzeugung, dass sich aus dem Sichtfahrgebot eine allgemeine Verpflichtung des Beklagten ableite, wonach er am Unfalltag an der Unfallstelle mit Fernlicht hätte fahren müssen. Dem hat das OLG Hamm widersprochen (Urteil vom 14.11.2006, 9 U 115/06). Demnach gibt es keine allgemeine Verpflichtung, auf Landstraßen bei Dunkelheit mit Fernlicht zu fahren.
Ein vom OLG beauftragter Sachverständiger hatte festgestellt, dass der Beklagte zum Unfallzeitpunkt mit einer Geschwindigkeit von 55 bis 65 km/h unterwegs war. Damit hatte er die an der Unfallstelle geltende Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h nicht überschritten. Es wäre ihm folglich möglich gewesen, das Fahrzeug noch innerhalb des Lichtkegels seiner Scheinwerfer zum Stillstand zu bringen. Daher bestand für den Beklagten keine rechtliche Pflicht, das Fernlicht einzuschalten.
Eine situationsgebundene Pflicht zum Einschalten des Fernlichts schloss das Gericht ebenfalls aus, da diese nur dann in Betracht gekommen wäre, wenn vor dem Angeklagten eine in irgendeiner Weise unklare Situation oder Gefahr zu erkennen gewesen wäre, die er hätte „aufklären“ müssen. Das war nicht der Fall. Die Klägerin war seitlich in den Lichtkegel der Scheinwerfer getreten. Damit konnte der Fahrzeugführer nach Auffassung des OLG nicht rechnen. Er hatte daher keine Möglichkeit, das Unfallgeschehen vorherzusehen.
Nach Auffassung des Gerichts kann von einem Autofahrer nicht erwartet werden, dass er so langsam fährt, dass er vor jedwedem überraschend vor ihm auftauchenden Hindernis rechtzeitig anhalten kann. Dies würde in der Konsequenz bedeuten, dass ein Fahrer sein Auto zur Unfallvermeidung praktisch nicht mehr bewegen oder nur noch mit geringer Schrittgeschwindigkeit fahren könne.
Die Klägerin hatte dann noch versucht, gegen die Nichtzulassung der Revision anzugehen. Die Beschwerde wurde jetzt jedoch mit Beschluss vom 12.02.2008 (VI ZR 13/07) durch den Bundesgerichtshof zurückgewiesen.
Das Habe ich mal rausgesucht wo ein OLG auch entschieden hatte das frenlicht keine plficht ist. Laut Tüv heist es was am fahrzeug ist muss auch funtionieren. das ist mir soweit auch klar und es geht ja auch und lecuhtet auch die straße aus. NUR es steht in keiner STVO das fernlciht pflicht ist bei benutzung! habe zumindesten nix gefunden und da du bei AE beides unterschiedlich einstellen kannst geht das. So mein stand der dinge und selbst die Rennleitung hat noch nie was dagenen gesagt.
Fals ich unrecht haben sollte belehrt mich eines bessern bitte weil das so wie ich es geschrieben habe weis ich es[/u]
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Sebastian89
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ah mh, bb in haube kommt erst später wollte mir erstmal die den böseblick zum ankleben hohlen.^^
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War ja nur so ne frage bzw Idee
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Sebastian89