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Klimananlage defekt - Gewährleistung
#5
Hallo,

danke für die Antworten.

Rechtsschutz ist vorhanden.

Doof ist, dass uns der Defekt erst 1,5 Wochen nach dem Ablauf des halben Jahres aufgefallen ist, als es wärmer wurde, in dem der Verkäufer im Rahmen der Gewährleistung beweisen muss, dass der Defekt beim Verkauf nicht vorhanden war. Was er nicht kann. Danach gilt Beweislastumkehr. D.h. der Käufer muss beweisen, dass der Schaden schon beim Kauf vorhanden. Was er nicht kann.

In dem Fall, wo der Kompressor nicht funktioniert u. der Kondensator auch noch kaputt ist, ist das aber offensichtlich. Die Klimaanlage wurde ja gar nicht benutzt. Und wäre unfair, wenn es nicht übernommen wird.

Die gesamten Reparaturen können sich schnell auf 1000€ summieren, wenn sie einfach in der Werkstatt machen lässt.
Immerhin will der Verkäufer ja die Reparatur ja die Reparatur des Kompressors durchführen lassen. Aber unfair finde ich sein Verhalten trotzdem, denn die der hohe Kostenanteil verursacht der Kondensator.

LG

Nicky
ab 2024: Twingo II, Je t'aime, 10/2010, 58 PS, Klima, 3333 APM

2012 - 2024: Twingo I, Bj 1999, 58 PS, Klima 3004 779
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RE: Klimananlage defekt - Gewährleistung - von Nicky - 28.06.2025, 11:00

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