12.01.2019, 22:38
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 12.01.2019, 22:52 von Broadcasttechniker.)
Ich nochmal.
So ganz klar komme ich damit nicht.
Spätestens hier kontaktiert die Polizei doch mal den Halter (dich) und nimmt den ins Gebet.
Da kam also auch nichts?
Seltsam seltsam.
Nochmal was
Ich frage mal: Sind die Bullen heute wirklich so strunzendoof?
Die gehören nochmal auf die Schulbank bei reduziertem Gehalt wenn das alles stimmt was du erzählst.
So ganz klar komme ich damit nicht.
(12.01.2019, 20:05)Jenso1973 schrieb: ...Der 2te Käufer wurde von der Polizei erwischt der ist noch in der Fahrschule...
Spätestens hier kontaktiert die Polizei doch mal den Halter (dich) und nimmt den ins Gebet.
Zitat:Nicht nur dem Fahrer drohen beim Autofahren ohne Fahrerlaubnis Ahndungen. Fahrzeughalter, die Ihr Kfz wissentlich in die Hände von Fahrern geben, die über keine gültige Erlaubnis zum Autofahren verfügen, bleiben nicht ungestraft. Es ist dabei unerheblich, ob sie die Benutzung des Wagens lediglich zulassen oder sogar anordnen.
Dem Halter droht exakt dieselbe Bestrafung wie dem Fahrer: Eine maximal einjährige Freiheitstrafe oder eine entsprechende Strafzahlung. Als Autohalter sind Sie für den Einsatz Ihres Pkw verantwortlich: Auch hier schützt Unwissenheit vor Strafe nicht. Wenn Sie nicht wissen, dass der Fahrer keinen gültiges Dokument besitzt, folgt eine höchstens sechsmonatige Haft oder eine Geldstrafe, welche maximal 180 Tagessätze beträgt. Auch in diesem Fall greift also die Fahrlässigkeitsregelung.
Da kam also auch nichts?
Seltsam seltsam.
Nochmal was
Dr. iur. Henning Karl Hartmann schrieb:Strafbare Manipulationen an Kfz-Kennzeichen
Es mag etwas verblüffend erscheinen und hört sich nach einer juristischen Stilblüte an: Das Kfz-Kennzeichen an sich ist keine Urkunde, sondern erst durch das feste Anbringen an einem Fahrzeug wird beides zu einer sog. zusammengesetzten Urkunde...
Was passiert nun, wenn ich an der Prüfplakette oder an dem Kennzeichen selber Veränderungen vornehme? Richtig, ich begehe eine Urkundenfälschung, geregelt in § 267 StGB. Das gleiche gilt aber auch, wenn ich ein für ein anderes Fahrzeug ausgegebenes Kennzeichen an meinen Pkw schraube, wenn das angebrachte Kennzeichen gültig ist. Denn dann wird durch den Austausch des Bezugsobjektes die zusammengesetzte Urkunde verfälscht....
Ich frage mal: Sind die Bullen heute wirklich so strunzendoof?
Die gehören nochmal auf die Schulbank bei reduziertem Gehalt wenn das alles stimmt was du erzählst.
Geteiltes Wissen ist doppeltes Wissen