13.04.2015, 11:57
(13.04.2015, 11:09)ogniwT schrieb: Die 1,6 mm sind die Gesetzliche Mindestprofiltiefe.
Damit aus der kleinen Ergänzung eine grosse wird (steht so im § 36 StVZO):
Zitat:Das Hauptprofil muss am ganzen Umfang eine Profiltiefe von mindestens 1,6 mm aufweisen; als Hauptprofil gelten dabei die breiten Profilrillen im mittleren Bereich der Lauffläche, der etwa 3/4 der Laufflächenbreite einnimmt. Jedoch genügt bei Fahrrädern mit Hilfsmotor, Kleinkrafträdern und Leichtkrafträdern eine Profiltiefe von mindestens 1 mm.
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