12.09.2014, 13:05
(12.09.2014, 10:14)twingotrilogologe schrieb:(11.09.2014, 15:10)ogniwT schrieb: Das ganze machst du 3-4 mal und dann hast du eine Fahrtenbuchauflage.Bei privaten sicher nicht, die könnten mir auferlegen was sie wollen, wenn interessiert das schon.
Bei privaten evtl nicht, aber im öffentlichen Raum geht das recht schnell.
ganz genau so schaut es aus, habe allen meinen privaten und 200 breufliche kontakte alle meine recherchen hier im netz zur verfügung gestellt, und in zwickau ist es zwei geschäftspartner von mir genauso ergangen, und die können das so handhaben, wie es meine rechtsanwällte mir geraten haben, nur mit meinem firmenwagen geht das nicht...
die bekommen von mir zwar 30 € aber von den zwei geschäftspartner werden sie nur noch zahlen müssen weil die inkasso ins leere läuft, dafür habe ich gesorgt ...
drecks pack.....
(12.09.2014, 11:57)9eor9 schrieb: Die Fahrtenbuchauflage bei Verstößen im öffentlichen Verkehrsraum kommt nur, wenn der Fahrer nicht vor Ablauf der Verfolgungsverjährung ermittelt werden konnte. Man muss also den Fahrer rechtzeitig vor Ablauf der Verjärungsfrist mitteilen. Tut man das gegen Ende dieser Frist, stehen die Chancen gut, dass der Fahrer nicht mehr belangt werden kann, denn auch die Mühlen der Verfolger mahlen langsam.
geben bei behörden verhällt sich das genau so, aber es stellt ja eine private firma an dich eine forderung, was hat das dann mit einem fahrtenbuch gemäß stvo zu tun?
null nada nix......
je me`rite celui-ci! ex Twingo Fahrer der die schöne Zeit definitiv nicht vergisst
