12.09.2014, 11:57
Die Fahrtenbuchauflage bei Verstößen im öffentlichen Verkehrsraum kommt nur, wenn der Fahrer nicht vor Ablauf der Verfolgungsverjährung ermittelt werden konnte. Man muss also den Fahrer rechtzeitig vor Ablauf der Verjährungsfrist mitteilen. Tut man das gegen Ende dieser Frist, stehen die Chancen gut, dass der Fahrer nicht mehr belangt werden kann, denn auch die Mühlen der Verfolger mahlen langsam.