14.09.2013, 14:06
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 14.09.2013, 14:07 von Broadcasttechniker.)
@Dennis
Unsinn.
Im Gegenteil
Unsinn.
STVZO §50 schrieb:4) Für das Fernlicht und für das Abblendlicht dürfen besondere Scheinwerfer vorhanden sein; sie dürfen so geschaltet sein, dass bei Fernlicht die Abblendscheinwerfer mitbrennen.
Im Gegenteil
STVZO §50 schrieb:10) Kraftfahrzeuge mit Scheinwerfern für Fern- und Abblendlicht, die mit Gasentladungslampen ausgestattet sind, müssen mit
einer automatischen Leuchtweiteregelung im Sinne des Absatzes 8,
einer Scheinwerferreinigungsanlage und
einem System, das das ständige Eingeschaltetsein des Abblendlichtes auch bei Fernlicht sicherstellt,
ausgerüstet sein.
Geteiltes Wissen ist doppeltes Wissen