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Rücksitze und der TÜV
#23
Danke,

jedoch bringt mich das weiter?

Grundlage ist StVZO § 29

Weiter ausgeführt wird in der Anlage VIIIa

Dort wird dann bei einigen Bauteilen auch die Prüfung nach Anzahl gefordert.
6.3 Rückspiegel Anzahl
6.7.1 Sicherheitsgurte Anzahl

Die Anzahl der Sitze wird jedoch als Prüfforderung nicht beschrieben.
Außer bei mehr als 8 Sitzern.

Code:
Die StVZO enthält eine Vielzahl von Bau- und Betriebsvorschriften, um eine sichere und belästigungsfreie Teilnahme der Fahrzeuge im Straßenverkehr zu ermöglichen. Neben der Generalregel des § 30 StVZO, nach der Fahrzeuge so beschaffen und ausgerüstet sein müssen, dass die Insassen möglichst geschützt sind und dass ihr verkehrsüblicher Betrieb niemanden schädigt oder mehr als unvermeidbar gefährdet, behindert oder belästigt

Wie sollte das auf ausgebaute Sitze zutreffen?

Es gibt zahllose Fahrzeuge bei denen Sitze ausgebaut werden können.

Man könnte ja dann argumentieren, ein KFZ mit ausgebauten Rücksitzen verliert die Zulassungsvorraussetzungen und ggf. den Versicherungsschutz.

Zitat:GM – geringe Mängel: bei geringen Mängeln ist zum Zeitpunkt der Mängelfeststellung eine Verkehrsgefährdung und/oder eine Umweltbelastung nicht zu erwarten. Die Zuteilung eienr Prüfplakette ist (nur) dann zulässig, wenn der technische Zustand des Fahrzeugs erwarten lässt, dass der Mangel unverzüglich beseitigt werden kann. Der Fahrzeugführer/-halter ist aber darauf hinzuweisen, dass der Weiterbetrieb des Fahrzeugs vor Beseitigung der Mängel gegen § 23 StVO und § 31 StVZO verstößt.

EM – erhebliche Mängel: Fahrzeuge mit Mängeln, die auf Abweichungen von den Vorschriften der StVZO und den hierzu ergangenen Richtlinien beruhen; das sind auch Mängel, die zu einer Verkehrsgefährdung führen können. Eine Nachprüfung ist erforderlich. Keine Zuteilung einer Prüfplakette. Der Fahrzeugführer/-halter ist darauf hinzuweisen, dass der Weiterbetrieb des Fahrzeugs vor Beseitigung der Mängel gegen § 23 StVO und § 31 StVZO verstößt.


GM: ausgebaute Sitze werden wohl die Umwelt nicht gefährden, auch eine Verkehrsgefährdung sehe ich nicht.
Darüber hinaus wären die auf der Ladefläche mitgeführten Sitze innerhalb von 5 min montiert.

Nein der TÜV erkennt EM
Welche Abweichungen von der StVZO oder Richtlinien? Zu welcher Verkehrsgefährdung kann es kommen?


Sind doch ganz einfache Fragen? OK nur für einen der einen Antwort weiß.



Interessant in dem Fragekomplex ist auch;
Zitat:Die Zuteilung der Plakette ist ein Verwaltungsakt i. S. d. § 35 VwVfG bzw. der entsprechenden Landesgesetze. Die StVZO knüpft an die Erteilung bzw. Versagung der Prüfplakette unmittelbar rechtliche Wirkungen. Damit berührt sie unmittelbar den Rechtskreis des Kraftfahrzeughalters und ist als Verwaltungsakt zu bewerten . Deshalb ist bei diesen (öffentlich-rechtlichen) Streitigkeiten der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten (§ 40 VwGO) eröffnet (VGH MünchenNJW 1975, 1796). Richtige Klageart bei Ablehnung der Plakettenerteilung ist die Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 VwGO) mit (eventuell) vorgeschaltetem Widerspruchsverfahren (§ 68 VwGO). Fraglich ist allerdings, wer die zuständige Widerspruchsbehörde und der richtige Klagegegner ist. Grundsätzlich wäre es denkbar, den jeweiligen Sachverständigen, die »hinter« ihm stehende Überwachungsorganisation oder den beleihenden Staat (Zulassungsbehörde) zu verklagen. Mit Urteil vom 11.02.1974 (NJW 1975, 1796[VGH Bayern 11.02.1974 – Nr. 5 VII/72]) hat der VGH München entschieden, dass in Verwaltungsstreitsachen wegen der Versagung der Prüfplakette durch den amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr bei der Untersuchung nach § 29 StVZO die Klage gegen den Technischen Überwachungsverein zu richten ist, bei dem der Sachverständige oder Prüfer angestellt ist. Nach § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO sei die Klage gegen den Bund, das Land oder die Körperschaft zu richten, deren Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen habe. Nach dem Sinne dieser Regelung solle jeweils diejenige juristische Person in die verantwortliche Rolle des Beklagten verwiesen werden, deren Organe durch ihr Handeln oder Unterlassen Anlass zur Klage gegeben hätten. Da die Sachverständigen und Prüfer nach dem KfSachVG wie eine Behörde in die Organisation der technischen Überwachungsvereine eingebunden seien, sei auch der TÜV richtiger Beklagter. Da Aufsichtsbehörde in diesem Fall das Wirtschaftsministerium des Landes und damit eine oberste Landesbehörde war, wäre Widerspruchsbehörde der TÜV selbst gewesen (§ 73 Abs. 1 Nr. 2 VwGO). Sofern der Beliehene (i. d. R. also die Organisation, zu der der Prüfer gehört) – wie hier – einen Verwaltungsakt erlässt, dürfte es wohl richtig sein, den Beliehenen selbst als richtigen Klagegegner anzusehen.


Ich kenne es so, dass ein Verwaltungsakt damit schließt, indem er auf ein Widerspruchsrecht hinweist, bzw. auf die Klagemöglichkeit.
Findet man so etwas auf dem TÜV Untersuchungsbericht, nein.

Aber das wäre ein anderes Thema.

MfG
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