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Rücksitze und der TÜV
#22
"Für Philip P. sind es solche Menschen, die TÜV SÜD letztlich ausmachten: „Ohne sie blieben alle Regelwerke reine Theorie. Die Kollegen haben täglich eigene Entscheidungen zu treffen. Nach bestem Wissen und Gewissen.“ Und Philip P. weiß, wovon er spricht. Oft muss er selbst Ermessensentscheidungen treffen – bei aller Regelungsdichte."
zitat von: https://www.tuev-sued.de/tuev-sued-konze...-muss-sein




"Prüfprogramm

Bei einer Hauptuntersuchung ist die Einhaltung der geltenden Bestimmungen der StVZO, der Verordnung über die EG-Typgenehmigung für Fahrzeuge und Fahrzeugteile, der Verordnung über die EG-Typgenehmigung für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge, der Verordnung über die EG-Typgenehmigung für land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen, ihre Anhänger und die von ihnen gezogenen auswechselbaren Maschinen sowie für Systeme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten dieser Fahrzeuge sowie die Einhaltung anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften nach Maßgabe der Anlage VIIIa zu untersuchen; dabei ist ein Fahrzeug als vorschriftsmäßig einzustufen, wenn nach den Vorschriften der Anlage VIIIa sowie den dazu im Verkehrsblatt mit Zustimmung der obersten Landesbehörden bekannt gemachten Richtlinien keine Mängel festgestellt wurden und auch sonst kein Anlass zu der Annahme besteht, dass die Verkehrssicherheit gefährdet oder die Umweltverträglichkeit des Fahrzeugs mehr als unvermeidbar beeinträchtigt ist (siehe Nr. 1.2.1 Anlage VIII).

Die StVZO enthält eine Vielzahl von Bau- und Betriebsvorschriften, um eine sichere und belästigungsfreie Teilnahme der Fahrzeuge im Straßenverkehr zu ermöglichen. Neben der Generalregel des § 30 StVZO, nach der Fahrzeuge so beschaffen und ausgerüstet sein müssen, dass die Insassen möglichst geschützt sind und dass ihr verkehrsüblicher Betrieb niemanden schädigt oder mehr als unvermeidbar gefährdet, behindert oder belästigt, sind in den §§ 32–62 umfangreiche Detailregelungen vorgesehen. Eine Hauptuntersuchung oder Sicherheitsprüfung aber kann nicht die Fahrzeuge in ihrer Gesamtheit überprüfen (VkBl. 1998, 503); denn diese Überprüfung käme den Tests gleich, die vor Erteilung einer Betriebserlaubnis notwendig sind.

Die Hauptuntersuchung kann nicht in einer Art und Weise vorgenommen werden, dass sie volle Gewähr für die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs bietet. Insbesondere steht außer Frage, dass das Fahrzeug zum Zweck einer solchen Untersuchung nicht in alle Einzelteile zerlegt werden muss (BayObLG VRS 67, 381). Die Untersuchung der Fahrzeuge hat nach Maßgabe der Anlage VIII (Untersuchung der Fahrzeuge) in Verbindung mit Anlage VIIIa zur StVZO zu erfolgen (§ 29 Abs. 1 S. 1 StVZO).

Nach Nr. 2 der Anlage VIIIa hat der amtliche Sachverständige die Prüfung nach pflichtgemäßem Ermessen vorzunehmen; allerdings muss die Hauptuntersuchung mindestens Pflichtuntersuchungen folgender Baugruppen umfassen (vgl. auch VkBl. 1998, 505):

Zustand, Auffälligkeiten und Funktion von

Bremsanlage
Lenkanlage
Sichtverhältnisse (Scheiben, Rückspiegel, Scheibenwischer, Scheibenwaschanlage)
Lichttechnische Einrichtungen (Scheinwerfer, Leuchten, Rückstrahler) und andere Teile der elektrischen Anlage (elektrische Leitungen, Batterien usw.)
Achsen, Räder, Reifen, Aufhängungen
Fahrgestell, Rahmen, Aufbau; daran befestigte Teile
Sonstige Ausstattungen (Sicherheitsgurte, Diebstahlsicherung, Unterlegkeile, Geschwindigkeitsmessgerät, Fahrtschreiber, Geschwindigkeitsbegrenzer, Geschwindigkeitsschilder)
Umweltbelastung (Geräusche, Abgase, elektromagnetische Verträglichkeit, Verlust von Flüssigkeiten)
Zusätzliche Untersuchungen an Kraftfahrzeugen, die zur Personenbeförderung eingesetzt werden: Kraftfahrzeuge mit mehr als 8 Fahrgastplätze (Ein-/Ausstiege, Notausstiege, Bodenbelag und Trittstufen, Platz für Fahrer und Begleitpersonal, Sitz-/Steh-/Liegeplätze, Durchgänge, Festhalteeinrichtungen, Rückhalteeinrichtungen, Fahrgastverständigungssystem, Innenbeleuchtung, Ziel-/Streckenschild, Liniennummer, Feuerlöscher und Erste-Hilfe-Material); Taxen (Taxischild/Beleuchtungseinrichtung, Fahrzeugfarbe, Fahrpreisanzeiger, Alarmeinrichtung), Krankenkraftwagen (Kennzeichnung, Inneneinrichtung)
Identifizierung des Fahrzeugs (Fzg.-Identifizierungs-Nummer, Fabrikschild, Schild oder Dokument nach der Richtlinie 86/364/EWG, Amtl. Kennzeichen).

Darüber hinaus kann der erforderliche Prüfungsumfang nicht pauschal umrissen werden; vielmehr kommt es darauf an, welche im Einzelfall dem Sachverständigen ersichtlichen Umstände ihm Anlass zu mehr oder weniger eingehenden Prüfungen geben müssen (BayObLG VRS 67, 381). Der Prüfer hat aber jedenfalls die HU mit größter Sorgfalt durchzuführen. Weiß er, dass ein Fahrzeug zu einer Baureihe gehört, die »typische« Mängel aufweist, hat er auf diese Baugruppe besonderes Augenmerk zu legen (OLG Koblenz NJW 2003, 297 [OLG Koblenz 02.09.2002 – 12 U 266/01])."
zitat von: http://fachanwaltskanzlei-verkehrsrecht-...ersuchung/



weitersuchen: https://www.google.com/search?client=fir...g+t%C3%BCv


rohoel.

p.s: unnötige vollzitate solltest du speziel hier vermeiden. Mr. Green
Probleme mit Navigation? Evtl. gibt es hier die Lösung!

Twingo, C06, Phase 3, Baujahr 2003, D7F 702, 58PS
ohne Servo, Klima, Spiegelverstellung, Zentralverriegelung, MP3 aber mit:
Faltschiebedach und verschiebbarer Rücksitzbank sowie viel Charme im ganz normalen Alltag!


[Bild: 657732_5.png]
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Es bedanken sich: Darth Vader


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Rücksitze und der TÜV - von exgolf - 09.04.2019, 20:03
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