10.10.2011, 17:09
(10.10.2011, 10:27)Paddelboot schrieb:(10.10.2011, 09:40)Drummermatze schrieb: Ich hab ihm eine Frist gesetzt, das Teil innerhalb von 2 Wochen abzuholen.
Keine Reaktion. Die 14 Tage sind mittlerweile um.
d.h. das Teil steht 3 Jahre bei mir rum und nimmt Platz weg?
Kann man wenigstens Lagerkosten geltend machen?
Eigentlich nicht, denn das hätte schon Bestandteil des KV sein müssen.
Bist du rechtschutzversichert?
Dann könntest du nämlich folgendes machen:
Schriftlich anmahnen mit Frist (Einschreiben).
Dann den KV rückgängig machen (schriftlich, Einschreiben).
Abwarten.
Wenn nix kommt neu verkaufen.
Die Frage nach der Rechtschutz: Könnte Probleme geben, weil per Einschreiben verschickt, K sagt, du hättest ihm einen leeren Brief geschickt. Müsstest du dann notfalls mit Anwalt klären.
ebay stellt nicht nur die Plattform sondern auch den Rechtsbeistand und gibt in den AGBs vorgaben zur erfüllung des Kaufes/abschlusses..
Diese besagen das die Zahlung sowie der Versand innerhalb von maximal 7 tagen zu erfolgen hat.Vorraussetzung ist natürlich das der Käufer auch bezahlt was ja bei ebay nur sehr selten der fall ist.Die Abholung muss natürlich gemäß der ebay AGB(wenn nicht anders vereinbart)genauso erfolgen.Geh zum Anwalt und lass dem Käufer einen netten Brief mit Fristgebung schreiben ,das hat Juristisch mehr Hand und Fuss als wenn du es ihm schreibst.Somit bist du auch abgesichert im falle einer Anzeige vom Käufer!
Ps:einfach wieder neu verkaufen kommt einem bewussten betrug sehr nahe da er dadurch sich bereichern würde...somit ein vorsatz Betrug wäre.