01.03.2016, 07:28
Klasse 3 und umgetauschte
Kartenführerscheine
Kraftfahrer, die bis zum 31.12.1998 die Fahrerlaubnis Klasse 3 erhalten haben,
können unterschiedlich geltende Führerscheine haben:
1. Original Führerschein Klasse 3, Fahrer ist noch nicht 50 Jahre alt:
Kraftfahrzeuge (auch LKW) bis 7,5t z.g.M.
alle Anhänger mit einer Achse oder Doppelachse Achsabstand < 1m
Rechtsgrundlage: § 5 StVZo vor 1.1.99
2. Original Führerschein Klasse 3, Fahrer ist 50 Jahre alt:
Kraftfahrzeuge (auch LKW) bis 7,5t z.g.M.
alle Anhänger mit einer Achse oder Doppelachse Achsabstand < 1m
bis maximal 12t Zuggewicht, z.g.M des Anhängers darf das
Leergewicht des ziehenden Fahrzeugs nicht überschreiten.
Wenn größere Anhänger gefahren werden sollen (wie Punkt 1) muss
der Fahrer eine ärztliche und augenärztliche Untersuchung machen
und bekommt einen Führerschein C1,C1E und CE 79
Rechtsgrundlage: § 5 StVZo vor 1.1.99 und § 76 FeV
3. Fahrer tauscht Führerschein um in Kartenführerschein C1/C1E:
Kraftfahrzeuge (auch LKW) bis 7,5t z.g.M.
Anhänger (auch mehrachsig) bis maximal 12t Zuggewicht, z.g.M des
Anhängers darf das Leergewicht des ziehenden Fahrzeugs nicht
überschreiten.
Rechtsgrundlage: FeV § 76 und Anlage 3
4. Fahrer tauscht Führerschein um in Kartenführerschein C1/C1E und
erhält auf Antrag, ab 50 Jahre mit ärztlicher und augenärztlicher
Untersuchung zusätzlich die Klasse CE 79:
Kraftfahrzeuge (auch LKW) bis 7,5t z.g.M.
Anhänger (auch mehrachsig) bis maximal 12t Zuggewicht, z.g.M des
Anhängers darf das Leergewicht des ziehenden Fahrzeugs nicht
überschreiten.
Zusätzlich dürfen noch einachsige Anhänger ohne
Gewichtsbeschränkung mitgeführt werden (wie Klasse 3)
Rechtsgrundlage: FeV § 76 und Anlage 3,
Kartenführerscheine
Kraftfahrer, die bis zum 31.12.1998 die Fahrerlaubnis Klasse 3 erhalten haben,
können unterschiedlich geltende Führerscheine haben:
1. Original Führerschein Klasse 3, Fahrer ist noch nicht 50 Jahre alt:
Kraftfahrzeuge (auch LKW) bis 7,5t z.g.M.
alle Anhänger mit einer Achse oder Doppelachse Achsabstand < 1m
Rechtsgrundlage: § 5 StVZo vor 1.1.99
2. Original Führerschein Klasse 3, Fahrer ist 50 Jahre alt:
Kraftfahrzeuge (auch LKW) bis 7,5t z.g.M.
alle Anhänger mit einer Achse oder Doppelachse Achsabstand < 1m
bis maximal 12t Zuggewicht, z.g.M des Anhängers darf das
Leergewicht des ziehenden Fahrzeugs nicht überschreiten.
Wenn größere Anhänger gefahren werden sollen (wie Punkt 1) muss
der Fahrer eine ärztliche und augenärztliche Untersuchung machen
und bekommt einen Führerschein C1,C1E und CE 79
Rechtsgrundlage: § 5 StVZo vor 1.1.99 und § 76 FeV
3. Fahrer tauscht Führerschein um in Kartenführerschein C1/C1E:
Kraftfahrzeuge (auch LKW) bis 7,5t z.g.M.
Anhänger (auch mehrachsig) bis maximal 12t Zuggewicht, z.g.M des
Anhängers darf das Leergewicht des ziehenden Fahrzeugs nicht
überschreiten.
Rechtsgrundlage: FeV § 76 und Anlage 3
4. Fahrer tauscht Führerschein um in Kartenführerschein C1/C1E und
erhält auf Antrag, ab 50 Jahre mit ärztlicher und augenärztlicher
Untersuchung zusätzlich die Klasse CE 79:
Kraftfahrzeuge (auch LKW) bis 7,5t z.g.M.
Anhänger (auch mehrachsig) bis maximal 12t Zuggewicht, z.g.M des
Anhängers darf das Leergewicht des ziehenden Fahrzeugs nicht
überschreiten.
Zusätzlich dürfen noch einachsige Anhänger ohne
Gewichtsbeschränkung mitgeführt werden (wie Klasse 3)
Rechtsgrundlage: FeV § 76 und Anlage 3,
Bei allen Schrauber-Tips, die ich hier gebe, setze ich vorraus, daß der, der sie umsetzt genau weiß, was er tut
