04.02.2016, 21:27
Nach neuem Schuldrecht sieht die Sache so aus:
3 Öffentliche Äußerungen des Herstellers und des Verkäufers
Werbeaussagen oder Produktbeschreibungen des Herstellers bzw. Verkäufers sind ebenfalls Vertragsbestandteil (§ 434 Absatz 1 Satz 3 BGB). Sie müssen sich allerdings auf nachprüfbare Aussagen über die konkrete Beschaffenheit und Eigenschaften der Ware beziehen. Nicht zum Bestandteil des Vertrages werden dagegen lediglich Anpreisungen allgemeiner Art oder bloße reißerische Aussagen.
Ich sage auch nicht dass die Batterie 9 Jahre alt ist, ich sage aber auch nicht die Batterie wäre NEU !
Ich befürchte einfach da kommt noch was und ganz ehrlich habe ich auch keine Lust mir das gefallen zu lassen, egal was für einen Aufwand das macht. Auch wenn ich da naiv wirke, für mich ist sowas hochgradig respektlos.
§ 434
Sachmangel
Zu der Beschaffenheit nach Satz 2 Nr. 2 gehören auch Eigenschaften, die der Käufer nach den öffentlichen Äußerungen des Verkäufers, des Herstellers (§ 4 Abs. 1 und 2 des Produkthaftungsgesetzes) oder seines Gehilfen insbesondere in der Werbung oder bei der Kennzeichnung über bestimmte Eigenschaften der Sache erwarten kann, es sei denn, dass der Verkäufer die Äußerung nicht kannte und auch nicht kennen musste, dass sie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses in gleichwertiger Weise berichtigt war oder dass sie die Kaufentscheidung nicht beeinflussen konnte.
Ist doch eigentlich eindeutig oder ?
3 Öffentliche Äußerungen des Herstellers und des Verkäufers
Werbeaussagen oder Produktbeschreibungen des Herstellers bzw. Verkäufers sind ebenfalls Vertragsbestandteil (§ 434 Absatz 1 Satz 3 BGB). Sie müssen sich allerdings auf nachprüfbare Aussagen über die konkrete Beschaffenheit und Eigenschaften der Ware beziehen. Nicht zum Bestandteil des Vertrages werden dagegen lediglich Anpreisungen allgemeiner Art oder bloße reißerische Aussagen.
Ich sage auch nicht dass die Batterie 9 Jahre alt ist, ich sage aber auch nicht die Batterie wäre NEU !
Ich befürchte einfach da kommt noch was und ganz ehrlich habe ich auch keine Lust mir das gefallen zu lassen, egal was für einen Aufwand das macht. Auch wenn ich da naiv wirke, für mich ist sowas hochgradig respektlos.
§ 434
Sachmangel
Zu der Beschaffenheit nach Satz 2 Nr. 2 gehören auch Eigenschaften, die der Käufer nach den öffentlichen Äußerungen des Verkäufers, des Herstellers (§ 4 Abs. 1 und 2 des Produkthaftungsgesetzes) oder seines Gehilfen insbesondere in der Werbung oder bei der Kennzeichnung über bestimmte Eigenschaften der Sache erwarten kann, es sei denn, dass der Verkäufer die Äußerung nicht kannte und auch nicht kennen musste, dass sie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses in gleichwertiger Weise berichtigt war oder dass sie die Kaufentscheidung nicht beeinflussen konnte.
Ist doch eigentlich eindeutig oder ?