08.01.2004, 19:29
Ich habe jetzt nochmal ds Schreiben von Reichhard raus gekramt, hatte Ich von denen bekommen als Ich die Probleme mit den Schwellern hatte !
Hier mal einige (wichtige) Auszüge:
Der entscheidende Text ist in §19 Abs. 2.2 StVZO zu findn. Wenn man den genauen Wortlaut beachtet, erlischt die Betriebserlaubnis eines KFZ, sobald Änderungen durchgeführt werden von denen eine Gefährdung zu erwarten ist. (soweit ja klar !!!) Eine Gefährdung ist zu erwarten, wenn negative Auswirkungen auf die Verkehrssicherheit zu erwarten sind (ja klar)
... Bei Karosserieteilen, wie Frontstoßfängern, Spoilerlippen und Heckspoiler sei die Sache eindeutig, da hierder Verdacht einer Gefährdung von Passanten durch Splitterung im Falle eines Unfalls anzunehmen ist und durch entsprechende Teilegutachten entkräftet werden muß. Bei Seitenschwellern die einen freien Zugang (!!!) zur Wagenheberaufnahme zulassen und nicht weit (!!!) aus der Fahrzeugkontur herausragen ist eine negative Auswirkung auf die Verkehrssicherheit jedoch nicht zu erwarten, zumal nur äußerst selten Seitenschäden mit Passanten vorkommen. Laut §19 StVZO sind Seitenschweller zwar nicht von einer Eintragung befreit, aber auch nicht vorgeschrieben.
... es bleibt also dem jeweiligen Sachverständigen überlassen, hier eine Notwendigkeit einer Eintragung zu sehen oder nicht...
Tja, also Ich hatte mit dem §19 keinen Erfolg, da der gute Mann noch andere Hindernisse für eine Befreiung gesehn hat (z.B. Endgeschwingikeit, und halt Personenschaden !), würde also nicht darauf vertraun !!!!
Hier mal einige (wichtige) Auszüge:
Der entscheidende Text ist in §19 Abs. 2.2 StVZO zu findn. Wenn man den genauen Wortlaut beachtet, erlischt die Betriebserlaubnis eines KFZ, sobald Änderungen durchgeführt werden von denen eine Gefährdung zu erwarten ist. (soweit ja klar !!!) Eine Gefährdung ist zu erwarten, wenn negative Auswirkungen auf die Verkehrssicherheit zu erwarten sind (ja klar)
... Bei Karosserieteilen, wie Frontstoßfängern, Spoilerlippen und Heckspoiler sei die Sache eindeutig, da hierder Verdacht einer Gefährdung von Passanten durch Splitterung im Falle eines Unfalls anzunehmen ist und durch entsprechende Teilegutachten entkräftet werden muß. Bei Seitenschwellern die einen freien Zugang (!!!) zur Wagenheberaufnahme zulassen und nicht weit (!!!) aus der Fahrzeugkontur herausragen ist eine negative Auswirkung auf die Verkehrssicherheit jedoch nicht zu erwarten, zumal nur äußerst selten Seitenschäden mit Passanten vorkommen. Laut §19 StVZO sind Seitenschweller zwar nicht von einer Eintragung befreit, aber auch nicht vorgeschrieben.
... es bleibt also dem jeweiligen Sachverständigen überlassen, hier eine Notwendigkeit einer Eintragung zu sehen oder nicht...
Tja, also Ich hatte mit dem §19 keinen Erfolg, da der gute Mann noch andere Hindernisse für eine Befreiung gesehn hat (z.B. Endgeschwingikeit, und halt Personenschaden !), würde also nicht darauf vertraun !!!!
![[Bild: 400_3565643865663463.jpg]](http://www.arcor.de/palb/alben/58/768058/400_3565643865663463.jpg)
