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Das steht doch alles im Gutachten was Du zu den Felgen runterladen kannst!
Und es ist doch im Prinzip die selbe Felgengröße wie Serie beim Phase3 also wird da nix anfallen, zudem da steht ist ne ABE und keine Vorführung beim Tüv erforderlich.
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Danke.
Wie gesagt nicht mein Gebiet das ganze ;(
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25.08.2013, 20:24
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 25.08.2013, 20:31 von 9eor9.)
Technisch sollte es kein Thema sein, aber ich denke dass die Reifengrößen eingetragen werden müssen, Kosten grob geschätzt 50€. Die Felgen mögen eine ABE haben, aber das macht nicht automatisch die geänderte Reifengröße zulässig. Phase II hat eben nur 13-Zöller eingetragen.
Unbedingt beim TÜV fragen!
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Die ABE gilt mit den Reifen die drin stehen und das sind die 155/65 R14 und für ALLE C06 also braucht er nix eintragen lassen.
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Die anderen Reifengrößen müssen dennoch eingetragen werden. Möglicherweise kann das die Zulassungsstelle bei der nächsten Befassung unter Vorlage der ABE tun.
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Was ist das denn!!! Dazu hat man doch die ABE und die regelt das genau. Solange Du man sich an die Auflagen der ABE hält muss man diese nur mitführen und bei Bedarf vorzeigen könne. Also nix mit TÜv oder Eintragen.
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So sieht's aus! Solange am Fahrwerk alles serienmäßig ist, muss bei Rad-Reifenkombis mit ABE rein garnichts eingetragen werden.
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27.08.2013, 09:18
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 27.08.2013, 21:15 von 9eor9.)
Für den Twingo gilt Auflage 11B, darin steht:
.......
Verkaufsbezeichnung:
RENAULT TWINGO
.......
155/65R14
12T; 51G
10B; 11B; 11G; 11H;
e2*98/14*0071*..,
51A; 71K; 721; 725;
G391
73C; 74A; 74U
11B)
Wird eine in diesem Gutachten aufgeführte Reifengröße verwendet, die nicht bereits in der Fahrzeuggenehmigung für diesen Fahrzeug Version bzw. Fahrzeugausführung genannt ist, so sind die Angaben über die Reifengrößen in den Fahrzeugpapieren bei der nächsten Befassung mit den Fahrzeugpapieren durch die Zulassungsstelle unter Vorlage der Allgemeinen Betriebserlaubnis bzw. der Abnahmebestätigung nach §19 Abs. 3 der StVZO berichtigen zu lassen. Diese Berichtigung ist dann nicht erforderlich, wenn die ABE des Sonderrades eine Freistellung von der Pflicht zur Berichtigung der Fahrzeugpapiere enthält.
Bei dieser Berichtigung durch die Zulassungsstelle läuft man Gefahr, dass dann nur noch die 14-Zöller drinstehen und es mit 13-Zöllern (zB Winterreifen) Ärger gibt. Das klingt absurd, ist aber so, weil Zulassungsstellen von Technik nichts verstehen.
Es ist also die ABE und auch die ABE-Nr. des Twingos genau zu prüfen, ob darin eine solche Freistellung vermerkt ist. Der Download zeigt ja nicht die ABE sondern das technische Gutachten zur Erlangung der ABE und ist daher nicht maßgeblich. Weicht eine Ziffer irgendwo ab (zB in der EG-BE-Nummer) oder hat der Twingo eine Einzel-BE nach StVZO (zB nach Wiederzulassung oder Import) oder ist er nicht im Serienzustand (zB andere Fahrwerksfedern, tiefergelegt), muss es vom TÜV eingetragen werden.
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