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Führerscheinbeschränkungen und Erweiterungen
#45
(14.01.2015, 16:38)Harald_K schrieb: und ansonsten gilt:
wer den alten grauen Lappen hat, darf nen Roller fahren, der 60 km/h fährt und ein bißchen Toleranz nach oben hat, z.B Simson Schwalbe vor Baujahr 1972 bis um 90 km/h laut Einigungsvertrag.

wer nen rosa Lappen hat darf 50 km/h-Roller ahren, ohne Toleranz nach oben weil technisch machbar

wer nen Plastik-FS hat darf 45 km/h-Roller fahren, ebenfalls ohne Toleranz nach oben wg. technischer Machbarkeit

Ist so nicht richtig.
Ich hab meinen Fs ende 1995 gemacht.also den rosa Lappen. Meine Simson schwalbe war von 1969.ich darf sie trotzdem fahren.es stand mal ne zeit lang ( ob es immer noch so ist weiss ich nicht.)
Das Fahrzeuge der ehemaligen DDR (50ccm) wenn sie vor 02/92 gebaut wurden in der Gesammten BRD nur ein Versicherungskennzeichen benötigen.
Und bei keiner Kontrolle wenn wir mit dem Simson club ( schön wenn so 20-30 alte simsons durch die Gegend knattern), gefahren sind wurde uns von seiten der polizei gesagt das man mit der alten klasse 3 diese Simsons nicht fahren darf.
Wobei meine im orginalzustand auch gute 65KM/H geschafft hat auf ebener strecke.Gut 65 kilo sind nicht wirklich schwer für ne schwalbe.
Hier mal der Text dazu:Kleinkrafträder mit nicht mehr als 50 cm³ Hubraum und nicht mehr als 60 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit (bbH):
(Simson KR 50..., KR 51/1, KR51/2, Schwalbe, S 50..., S 51..., S 53..., SR 1..., SR 2..., SR 4-1, SR4-2, SR4-4, (außer SR 4-3 „Sperber“), SR 50)

Gemäß dem Einigungsvertrag Kapitel XI, Sgb. B, Abschnitt III, Ziffer 2, Maßgabe 21 (Bundesgesetzblatt 1990 II, S. 1101) sind Kleinkrafträder im Sinne der bisherigen Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik mit nicht mehr als 50 cm³ Hubraum und nicht mehr als 60 km/h bbH zulassungsrechtlich den Kleinkrafträdern im Sinne von § 18 Abs. 2 Nr. 4 StVZO gleichgestellt, wenn sie vor dem 28.02.1992 erstmals in den Verkehr gekommen sind
Was Ich im inneren bin zählt nicht.Nur das was ich tu,zeigt wer ich bin.
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