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Einige Fragen zur Drosselklappe
#8
zum Thema ABE /EG

Da es immer wieder große Verwirrungen um Gutachten, Eintragungen, ABEs usw. gibt, will ich an dieser Stelle mal ein paar klärende Sätze anbringen.

Zunächst einmal solltem ein paar Begriffe geklärt werden, weil gerne mit Bezeichnungen wie TÜV-Gutachten oder Sonderabnahme jongliert werden, selten ohne wild durcheinandergewürfelt zu werden. Fangen wir bei den
Prüfzeugnissen an. Dies ist kein amtlicher Begriff, sondern ein Sammelbegriff für alle Teilegenehmigungen, Gutachten und sonstigen Arbeitsunterlagen.

Unterschieden wird :

Teilegenehmigung

- Allgemeine oder Einzelbetriebserlaubnis für Fahrzeugteile
- amtliche Bauartgenehmigung ABG
- EG-Typgenehmigung
- EWG-Betriebserlaubnis
- ECE-Genehmigung
- EWG-Bauartgenehmigung

Fahrzeugteile mit Teilegenehmigung tragen ein Prüfzeichen. National genehmigte eine Wellenlinie, europaweit genehmigte ein kleines e in einem Kreis oder ein großes E in einem Rechteck, jeweils mit einer Ziffer dahinter, die für das Land steht, in dem die Genehmigung ausgestellt wurde, bei Einzelgenehmigungen ein TP mit Nummer, wobei TP für Technische Prüfstelle steht. Liegt eine Teilegenehmigung vor, wird häufig keine Eintragung in die Fahrzeugpapiere verlangt. Das gilt jedoch nicht immer und geht aus dem Prüfzeugnis hervor.

Teilegutachten

sind Gutachten eines vom akkreditierten "Technischen Dienstes" (die TÜVs unterhalten Technische Dienste, die Dekra, aber auch verschiedene Forschungs- oder Hochschulinstitute) über die Vorschriftsmäßigkeit eines Fahrzeugs bei bestimmungsgemäßem Ein- oder Anbau. Diese werden landläufig als TÜV-Gutachten bezeichnet und beinhalten auch die Anbauvorschriften, Bedingungen und Einschränkungen.Nun zur Abnahme und Eintragung. Es wird unterschieden:

Änderungsabnahme nach § 19(3) StVZO

Diese wurde früher oft auch als Anbauabnahme bezeichnet und kann von einem Prüfingenieur einer Überwachungsorganisation (Dekra in den neuen alten Bundesländern, TÜV in den neuen Bundesländern, GTÜ, KÜS usw.) als auch von amtlich anerkannten Sachverständigen (aaS) einer "Technischen Prüfstelle" (in den alten Bundesländern TÜV, in den neuen Bundesländern Dekra) ausgeführt werden.

Begutachtung gemäß § 19(2) in Verbindung mit § 21 StVZO
Dies ist die Begutachtung einer technischen Änderung durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen (einer technischen Prüfstelle) im Einzelfall.
Wird häufig als Sonderabnahme bezeichnet und kann in den alten Bundesländern nur beim TÜV durchgeführt werden.

Bei beiden bekommt man eine Bescheinigung über die Vorschriftsmäßigkeit der Änderung, mit der man die Fahrzeugpapiere ändern kann. Der aaS darf auch direkt in den Fahrzeugbrief schreiben.Nun ist die Frage: Wann wird was fällig und welche Prüfzeugnisse werden benötigt:

Bei der Änderungsabnahme ist die Sache einfach. Sie ist nötig, wenn sie in der Teilegenehmigung gefordert wird. Liegt nur ein Teilegutachten vor, so ist die Änderungsabnahme obligatorisch.

Die Begutachtung der technischen Änderung ist fällig, wenn durch den
Ein-/An-/Ab- oder Ausbau
- sich die in der Betriebserlaubnis (des Fahrzeugs) genehmigte Fahrzeugart ändert (z.B. PKW geschlossen zu Cabrio, Wohnmobil unter 2,8 to zu Wohnmobil über 2,8 to)
- eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zu erwarten ist
- sich das Abgas- oder Geräuschverhalten verschlechtert (es werden jedoch die zum Zeitpunkt der Erstzulassung gültigen Grenzwerte zu Grund gelegt)

und dafür keine Teilegenehmigung bzw. kein Teilegutachten vorliegt.
Eine Begutachtung muss sich deutlich vom Umfang einer Änderungsabnahme unterscheiden, was sich auch im Preis niederschlägt.
Bei den Änderungsabnahmen ist noch der Sonderfall der Mehfachänderung zu beachten. Werden mehrere technische Änderungen gleichzeitig vorgenommen, die sich gegenseitig beeinflussen können, so entscheidet im Zweifelsfall der Sachverstand des Prüfingenieurs über die Zulässigkeit, auch wenn alle Bedingungen und Einschränkungen der einzelnen Teilegutachten beachtet wurden (z.B Bremsenbelüftung beim Anbau von Spoilern)Zum Schluss noch etwas zur Zulässigkeit von Prüfzeugnissen:

Die Allgemeine Betriebserlaubnis des Fahrzeugtyps ist als Prüfzeugnis nur
zulässig, wenn darin ausdrücklich die zulässige nachträgliche Änderung gemäß des Fahrzeugtyps dokumentiert ist. Unter "Auszug aus der Fahrzeug-ABE" ist ein vom KBA beglaubigtes Dokument zu verstehen, nicht eine Kopie einzelner Seiten.

Bis zum 31.12.2001 durften "Prüfberichte", die vom Leiter einer Technischen Prüfstelle gegengezeichnet waren, für Änderungsabnahmen verwendet werden.

Seit dem 01.01.2002 sind Prüfberichte nicht mehr verwendbar.

ABE (Die Allgemeine Betriebserlaubnis )

Die Allgemeine Betriebserlaubnis (§ 20 StVZO) wird nach Prüfung dem Hersteller für reihenweise gefertigte Fahrzeuge erteilt. Alle diesem Muster entsprechenden Serienfahrzeuge erhalten als Nachweis Datenbestätigung nach FZV. Zulassungspflichtigen Fahrzeugen kann der Hersteller eine Zulassungsbescheinigung Teil II (früher: Fahrzeugbrief) ausstellen. Die ABE kann nach Ablauf einer festgesetzten Frist erlöschen, z. B. bei Widerruf durch das Kraftfahrt-Bundesamt oder wenn der genehmigte Typ den Vorschriften nicht mehr entspricht. Die aufgrund der ABE für das einzelne Fahrzeug erteilte Betriebserlaubnis bleibt grundsätzlich erhalten, es sei denn, es werden Veränderungen am Fahrzeug (zum Beispiel: Verkürzen der Federn, nicht genehmigte Auspuffanlage usw.) vorgenommen. In diesem Fall erlischt die Betriebserlaubnis des Fahrzeuges (näheres dazu siehe § 19 Abs. 2 StVZO).
Fehlende PS werden durch Wahnsinn ersetzt
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RE: Einige Fragen zur Drosselklappe - von Rowdy - 25.05.2012, 10:47
RE: Einige Fragen zur Drosselklappe - von Rowdy - 25.05.2012, 11:35

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