Themabewertung:
  • 0 Bewertung(en) - 0 im Durchschnitt
  • 1
  • 2
  • 3
  • 4
  • 5
Rücksitze und der TÜV
#16
(10.04.2019, 06:16)handyfranky schrieb: Ja super da haste dem Prüfer ne Steilvorlage gegeben, du kommst mit der Sitzbank im Kofferaum zum Tüv, echt jetzt?? Hättest du die zuhause gelassen oder eben eingesetzt die beiden Muttern angezogen, wäre alles gut gewesen, du stehst aus Provokation oder?

Ja, ich fahre mit den beiden ausgebauten Sitzen zur HU.
Ich habe sie auch mal zuhause gelassen, da musste ich sie jedoch holen, weil der Prüfer die Gurtschlössser auf Funktion prüfen wollte. Von einbauen war dann nicht die Rede.

Ja, ich hätte die Sitze in 5 min anschrauben konnen.
Ja, ich wollte es wissen, kann man auch Provokation nennen.

Ein KFZ darf nur geführt werden wenn es verkehrsicher ist.
Also darf man mit ausgebauten Sitzen fahren oder nicht.

Müssen zur HU die Anzahl der Sitze geprüft werden (beim PKW)?

MfG
Zitieren
Es bedanken sich:
#17
Wenn du alleine unterwegs bist, ist dein Auto auch mit ausgebauter Rückbank verkehrssicher.
Sind vier Leute im Auto und die Sitzbank ist nicht drin, dann ist das Auto nicht verkehrssicher.

Es gibt dafür keine Vorschrift auf die man sich berufen könnte, sondern einen Ermessensspielraum des Prüfers / Beamten.

Ein Bekannter von mir hatte in seinem VW Lupo auch keine Bank drin und sich sogar eine saubere Platte gebaut,
um eine möglichst ebene Fläche zu bekommen. Der hatte nie ärger mit Tüv, oder Polizei.
Eine freundliche und plausible Erklärung zum warum (Tontechiker - Transport von Lautsprechern/Lichtorgel usw...)
und das er die Bank bei bedarf jederzeit wieder einbauen könne, hat bei ihm immer gereicht.
-
Dieses Posting wurde maschinell erstellt und
ist deshalb auch ohne Unterschrift gültig.

Zitieren
Es bedanken sich:
#18
(10.04.2019, 12:03)ogniwT schrieb: Wenn du alleine unterwegs bist, ist dein Auto auch mit ausgebauter Rückbank verkehrssicher.
Sind vier Leute im Auto und die Sitzbank ist nicht drin, dann ist das Auto nicht verkehrssicher.

Es gibt dafür keine Vorschrift auf die man sich berufen könnte, sondern einen Ermessensspielraum des Prüfers / Beamten.



Sehe ich anders.

https://www.steuernetz.de/gesetze/stvzo-1/anlage_8a

Die Anzahl der Sitze wird nur geprüft beim Fahrzeugen mit mehr als 8 Sitzen.

Wenn dein Bekannter nie Problem mit Polizei oder TÜV hatte kann es daran liegen, dass der Umbau zulässig war, oder der TÜV-Mensch keinen Ahnung hatte, jedoch nicht weil er gute Gründe zum Umbau hatte.

Wenn es danach ginge, hätten viele mit zuviel Alkohol im Blut, hinter dem Steuer, auch gute GründeSmile


Sind vier Personen im Fahrzeug gilt die Gurtpflicht.
Ob die Personen dabei auf einer Getränkekiste sitzen ist sekundär.

Es gilt zu unterscheiden zwischem dem Fahrzeug - Zustand sowie ordnungsgemäßer Nutzung.

Eine Aussage zu den Sitzen finde ich nur in der Form, dass vom Sitz aus alle Bedieneinrichtungen zu erreichen sein müssen.

Meine Frage würde ich unter dem Komplex Aufrüsten oder Rückrüsten sehen wollen.

MfG
Zitieren
Es bedanken sich:
#19
Tja, wenn Du mit den Vorschriften kommst:
Punkt 4.1 Untersuchungskriterien
4.1.2 Überprüfung des Fahrzeugs auf vorgegeben Anbringung /Anzahl
und
4.2.3 Sachgemäße Befestigung/Sicherung/Montage

Ich vermute mal, dass auch bei Dir im Fahrzeugschein (bzw. in den Unterlagen zur Bauart beim TÜV) eingetragen ist, dass der Twingo ein 4-Sitzer ist. Und wenn Du das nicht dauerhaft austragen läßt (was Du vermutlich nicht willst), erscheint mir das Verhalten des TÜV-Prüfers durchaus logisch.

Was ich auch nicht recht verstehe: Du hattes bei der vorherigen TÜV-Prüfung ein Problem bzgl. der Rückbank und baust sie bei der nächsten Prüfung trotzdem nicht (vorübergehend) korrekt ein?

Bin ja nicht so der absolute Paragraphenfreund, aber hier ist doch alles recht schlüssig, auch wenn andere mit Glück keine Probleme beim TÜV hatten mit der ausgebauten Bank.
Zitieren
Es bedanken sich: Darth Vader
#20
Hallo,

ist doch im Grunde recht einfach.

Ich hatte einen Riss in der Frontscheibe. HU, Prüfer:".... des solltens mal bei Gelegenheit machen".
Zwei Jahre später, Riss unverändert, HU, anderer Prüfer: EM

Frage warum, Prüfer: das kann man so oder so sehen, ok Ermessen > neue Scheibe.


Jetzt aber: Sitz drin und angeschraubt oder nicht. Da sehe ich keinen Ermessensspielraum.
Entwerder hat der eine einen Fehler gemacht oder der andere.

Das ist die Frage.

So wie der Staat, über die Prüforganisation, einen Anspruch auf ein mangelfreies KFZ gegenüber mich erhebt, erhebe ich den Anspruch auf eine mangelfrei Prüfung.

Dazu braucht sich der TÜV-Mitarbeiter bei mir nicht einschleimen und ich mache es auch nicht.Laughing

Was zählt sind Fakten und die stehen nun mal irgendwo.

MfG
Zitieren
Es bedanken sich:
#21
Du fährst zwei Jahre mit einem Riss in der Frontscheibe rum?!

Und wenn du darauf Wert legst, dann sag dem Prüfer das.
Der wird dann ganz genau gucken, und Sachen finden, auf die du nie geachtet hättest.
Wir sind nicht auf dieser Welt, um so zu sein, wie andere uns haben wollen!

Spritmonitor.de
Meine beiden:
Isabella: 2001 mit D7F ohne Klima, ohne UCH
Kogi: 2003 mit D7F mit Klima, mit UCH
Zitieren
Es bedanken sich:
#22
"Für Philip P. sind es solche Menschen, die TÜV SÜD letztlich ausmachten: „Ohne sie blieben alle Regelwerke reine Theorie. Die Kollegen haben täglich eigene Entscheidungen zu treffen. Nach bestem Wissen und Gewissen.“ Und Philip P. weiß, wovon er spricht. Oft muss er selbst Ermessensentscheidungen treffen – bei aller Regelungsdichte."
zitat von: https://www.tuev-sued.de/tuev-sued-konze...-muss-sein




"Prüfprogramm

Bei einer Hauptuntersuchung ist die Einhaltung der geltenden Bestimmungen der StVZO, der Verordnung über die EG-Typgenehmigung für Fahrzeuge und Fahrzeugteile, der Verordnung über die EG-Typgenehmigung für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge, der Verordnung über die EG-Typgenehmigung für land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen, ihre Anhänger und die von ihnen gezogenen auswechselbaren Maschinen sowie für Systeme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten dieser Fahrzeuge sowie die Einhaltung anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften nach Maßgabe der Anlage VIIIa zu untersuchen; dabei ist ein Fahrzeug als vorschriftsmäßig einzustufen, wenn nach den Vorschriften der Anlage VIIIa sowie den dazu im Verkehrsblatt mit Zustimmung der obersten Landesbehörden bekannt gemachten Richtlinien keine Mängel festgestellt wurden und auch sonst kein Anlass zu der Annahme besteht, dass die Verkehrssicherheit gefährdet oder die Umweltverträglichkeit des Fahrzeugs mehr als unvermeidbar beeinträchtigt ist (siehe Nr. 1.2.1 Anlage VIII).

Die StVZO enthält eine Vielzahl von Bau- und Betriebsvorschriften, um eine sichere und belästigungsfreie Teilnahme der Fahrzeuge im Straßenverkehr zu ermöglichen. Neben der Generalregel des § 30 StVZO, nach der Fahrzeuge so beschaffen und ausgerüstet sein müssen, dass die Insassen möglichst geschützt sind und dass ihr verkehrsüblicher Betrieb niemanden schädigt oder mehr als unvermeidbar gefährdet, behindert oder belästigt, sind in den §§ 32–62 umfangreiche Detailregelungen vorgesehen. Eine Hauptuntersuchung oder Sicherheitsprüfung aber kann nicht die Fahrzeuge in ihrer Gesamtheit überprüfen (VkBl. 1998, 503); denn diese Überprüfung käme den Tests gleich, die vor Erteilung einer Betriebserlaubnis notwendig sind.

Die Hauptuntersuchung kann nicht in einer Art und Weise vorgenommen werden, dass sie volle Gewähr für die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs bietet. Insbesondere steht außer Frage, dass das Fahrzeug zum Zweck einer solchen Untersuchung nicht in alle Einzelteile zerlegt werden muss (BayObLG VRS 67, 381). Die Untersuchung der Fahrzeuge hat nach Maßgabe der Anlage VIII (Untersuchung der Fahrzeuge) in Verbindung mit Anlage VIIIa zur StVZO zu erfolgen (§ 29 Abs. 1 S. 1 StVZO).

Nach Nr. 2 der Anlage VIIIa hat der amtliche Sachverständige die Prüfung nach pflichtgemäßem Ermessen vorzunehmen; allerdings muss die Hauptuntersuchung mindestens Pflichtuntersuchungen folgender Baugruppen umfassen (vgl. auch VkBl. 1998, 505):

Zustand, Auffälligkeiten und Funktion von

Bremsanlage
Lenkanlage
Sichtverhältnisse (Scheiben, Rückspiegel, Scheibenwischer, Scheibenwaschanlage)
Lichttechnische Einrichtungen (Scheinwerfer, Leuchten, Rückstrahler) und andere Teile der elektrischen Anlage (elektrische Leitungen, Batterien usw.)
Achsen, Räder, Reifen, Aufhängungen
Fahrgestell, Rahmen, Aufbau; daran befestigte Teile
Sonstige Ausstattungen (Sicherheitsgurte, Diebstahlsicherung, Unterlegkeile, Geschwindigkeitsmessgerät, Fahrtschreiber, Geschwindigkeitsbegrenzer, Geschwindigkeitsschilder)
Umweltbelastung (Geräusche, Abgase, elektromagnetische Verträglichkeit, Verlust von Flüssigkeiten)
Zusätzliche Untersuchungen an Kraftfahrzeugen, die zur Personenbeförderung eingesetzt werden: Kraftfahrzeuge mit mehr als 8 Fahrgastplätze (Ein-/Ausstiege, Notausstiege, Bodenbelag und Trittstufen, Platz für Fahrer und Begleitpersonal, Sitz-/Steh-/Liegeplätze, Durchgänge, Festhalteeinrichtungen, Rückhalteeinrichtungen, Fahrgastverständigungssystem, Innenbeleuchtung, Ziel-/Streckenschild, Liniennummer, Feuerlöscher und Erste-Hilfe-Material); Taxen (Taxischild/Beleuchtungseinrichtung, Fahrzeugfarbe, Fahrpreisanzeiger, Alarmeinrichtung), Krankenkraftwagen (Kennzeichnung, Inneneinrichtung)
Identifizierung des Fahrzeugs (Fzg.-Identifizierungs-Nummer, Fabrikschild, Schild oder Dokument nach der Richtlinie 86/364/EWG, Amtl. Kennzeichen).

Darüber hinaus kann der erforderliche Prüfungsumfang nicht pauschal umrissen werden; vielmehr kommt es darauf an, welche im Einzelfall dem Sachverständigen ersichtlichen Umstände ihm Anlass zu mehr oder weniger eingehenden Prüfungen geben müssen (BayObLG VRS 67, 381). Der Prüfer hat aber jedenfalls die HU mit größter Sorgfalt durchzuführen. Weiß er, dass ein Fahrzeug zu einer Baureihe gehört, die »typische« Mängel aufweist, hat er auf diese Baugruppe besonderes Augenmerk zu legen (OLG Koblenz NJW 2003, 297 [OLG Koblenz 02.09.2002 – 12 U 266/01])."
zitat von: http://fachanwaltskanzlei-verkehrsrecht-...ersuchung/



weitersuchen: https://www.google.com/search?client=fir...g+t%C3%BCv


rohoel.

p.s: unnötige vollzitate solltest du speziel hier vermeiden. Mr. Green
Probleme mit Navigation? Evtl. gibt es hier die Lösung!

Twingo, C06, Phase 3, Baujahr 2003, D7F 702, 58PS
ohne Servo, Klima, Spiegelverstellung, Zentralverriegelung, MP3 aber mit:
Faltschiebedach und verschiebbarer Rücksitzbank sowie viel Charme im ganz normalen Alltag!


[Bild: 657732_5.png]
Zitieren
Es bedanken sich: Darth Vader
#23
Danke,

jedoch bringt mich das weiter?

Grundlage ist StVZO § 29

Weiter ausgeführt wird in der Anlage VIIIa

Dort wird dann bei einigen Bauteilen auch die Prüfung nach Anzahl gefordert.
6.3 Rückspiegel Anzahl
6.7.1 Sicherheitsgurte Anzahl

Die Anzahl der Sitze wird jedoch als Prüfforderung nicht beschrieben.
Außer bei mehr als 8 Sitzern.

Code:
Die StVZO enthält eine Vielzahl von Bau- und Betriebsvorschriften, um eine sichere und belästigungsfreie Teilnahme der Fahrzeuge im Straßenverkehr zu ermöglichen. Neben der Generalregel des § 30 StVZO, nach der Fahrzeuge so beschaffen und ausgerüstet sein müssen, dass die Insassen möglichst geschützt sind und dass ihr verkehrsüblicher Betrieb niemanden schädigt oder mehr als unvermeidbar gefährdet, behindert oder belästigt

Wie sollte das auf ausgebaute Sitze zutreffen?

Es gibt zahllose Fahrzeuge bei denen Sitze ausgebaut werden können.

Man könnte ja dann argumentieren, ein KFZ mit ausgebauten Rücksitzen verliert die Zulassungsvorraussetzungen und ggf. den Versicherungsschutz.

Zitat:GM – geringe Mängel: bei geringen Mängeln ist zum Zeitpunkt der Mängelfeststellung eine Verkehrsgefährdung und/oder eine Umweltbelastung nicht zu erwarten. Die Zuteilung eienr Prüfplakette ist (nur) dann zulässig, wenn der technische Zustand des Fahrzeugs erwarten lässt, dass der Mangel unverzüglich beseitigt werden kann. Der Fahrzeugführer/-halter ist aber darauf hinzuweisen, dass der Weiterbetrieb des Fahrzeugs vor Beseitigung der Mängel gegen § 23 StVO und § 31 StVZO verstößt.

EM – erhebliche Mängel: Fahrzeuge mit Mängeln, die auf Abweichungen von den Vorschriften der StVZO und den hierzu ergangenen Richtlinien beruhen; das sind auch Mängel, die zu einer Verkehrsgefährdung führen können. Eine Nachprüfung ist erforderlich. Keine Zuteilung einer Prüfplakette. Der Fahrzeugführer/-halter ist darauf hinzuweisen, dass der Weiterbetrieb des Fahrzeugs vor Beseitigung der Mängel gegen § 23 StVO und § 31 StVZO verstößt.


GM: ausgebaute Sitze werden wohl die Umwelt nicht gefährden, auch eine Verkehrsgefährdung sehe ich nicht.
Darüber hinaus wären die auf der Ladefläche mitgeführten Sitze innerhalb von 5 min montiert.

Nein der TÜV erkennt EM
Welche Abweichungen von der StVZO oder Richtlinien? Zu welcher Verkehrsgefährdung kann es kommen?


Sind doch ganz einfache Fragen? OK nur für einen der einen Antwort weiß.



Interessant in dem Fragekomplex ist auch;
Zitat:Die Zuteilung der Plakette ist ein Verwaltungsakt i. S. d. § 35 VwVfG bzw. der entsprechenden Landesgesetze. Die StVZO knüpft an die Erteilung bzw. Versagung der Prüfplakette unmittelbar rechtliche Wirkungen. Damit berührt sie unmittelbar den Rechtskreis des Kraftfahrzeughalters und ist als Verwaltungsakt zu bewerten . Deshalb ist bei diesen (öffentlich-rechtlichen) Streitigkeiten der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten (§ 40 VwGO) eröffnet (VGH MünchenNJW 1975, 1796). Richtige Klageart bei Ablehnung der Plakettenerteilung ist die Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 VwGO) mit (eventuell) vorgeschaltetem Widerspruchsverfahren (§ 68 VwGO). Fraglich ist allerdings, wer die zuständige Widerspruchsbehörde und der richtige Klagegegner ist. Grundsätzlich wäre es denkbar, den jeweiligen Sachverständigen, die »hinter« ihm stehende Überwachungsorganisation oder den beleihenden Staat (Zulassungsbehörde) zu verklagen. Mit Urteil vom 11.02.1974 (NJW 1975, 1796[VGH Bayern 11.02.1974 – Nr. 5 VII/72]) hat der VGH München entschieden, dass in Verwaltungsstreitsachen wegen der Versagung der Prüfplakette durch den amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr bei der Untersuchung nach § 29 StVZO die Klage gegen den Technischen Überwachungsverein zu richten ist, bei dem der Sachverständige oder Prüfer angestellt ist. Nach § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO sei die Klage gegen den Bund, das Land oder die Körperschaft zu richten, deren Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen habe. Nach dem Sinne dieser Regelung solle jeweils diejenige juristische Person in die verantwortliche Rolle des Beklagten verwiesen werden, deren Organe durch ihr Handeln oder Unterlassen Anlass zur Klage gegeben hätten. Da die Sachverständigen und Prüfer nach dem KfSachVG wie eine Behörde in die Organisation der technischen Überwachungsvereine eingebunden seien, sei auch der TÜV richtiger Beklagter. Da Aufsichtsbehörde in diesem Fall das Wirtschaftsministerium des Landes und damit eine oberste Landesbehörde war, wäre Widerspruchsbehörde der TÜV selbst gewesen (§ 73 Abs. 1 Nr. 2 VwGO). Sofern der Beliehene (i. d. R. also die Organisation, zu der der Prüfer gehört) – wie hier – einen Verwaltungsakt erlässt, dürfte es wohl richtig sein, den Beliehenen selbst als richtigen Klagegegner anzusehen.


Ich kenne es so, dass ein Verwaltungsakt damit schließt, indem er auf ein Widerspruchsrecht hinweist, bzw. auf die Klagemöglichkeit.
Findet man so etwas auf dem TÜV Untersuchungsbericht, nein.

Aber das wäre ein anderes Thema.

MfG
Zitieren
Es bedanken sich:
#24
(10.04.2019, 21:48)exgolf schrieb: 6.7.1 Sicherheitsgurte Anzahl

Und da hast du auch schon dein Problem. Die Gurtschlösser sind an der Rückbank, lagen jetzt lose im Kofferraum und somit sind nur zwei von vier Gurten als funktionstüchtig geprüft. Der Passus Sicherheitsgurte umfasst nicht nur Gurt und Gurtspannvorrichtung, sonder eben auch das Gurtschloss.
Und da gibt es auch nichts zu diskutieren, da bist du mit deiner Provokation an einen sehr genauen TÜV-Prüfer geraten und hast dir damit selbst ein Ei gelegt. Rolling Eyes
Aber wer mehrere Jahre mit einem Riss in der Frontscheibe rumfährt....Rolling Eyes
Aktueller Verbrauch Twingo 16V Initiale: [Bild: 807056_5.png]
Zitieren
Es bedanken sich: Darth Vader
#25
Ich mag den Ton hier nicht, liebe Leute.
Bitte geht vernünftiger miteinander um.
Eine HU ist immer heikel wenn man kein 0815 Auto vorführt.
Sicher soll man sich dann Gedanken zu den restlichen Punkten die geprüft werden machen um den Prüfer nicht zu brüskieren.
Zum Glück gibt es ein bisschen Wettbewerb unter den Prüforganisationen, sonst könnten sich die Prüfer aufführen wie Götter.
Geteiltes Wissen ist doppeltes Wissen
Zitieren
Es bedanken sich:
#26
Danke,

Die StVO und die StVZO haben ja einen Sinn.

Wenn nun die Klassifizierung eines Prüfpunktes mit EM erfolgt, bedeute dies:
Zitat:Keine Zuteilung einer Prüfplakette. Der Fahrzeugführer/-halter ist darauf hinzuweisen, dass der Weiterbetrieb des Fahrzeugs vor Beseitigung der Mängel gegen § 23 StVO und § 31 StVZO verstößt.

Das bedeutet, jeder der mit ausgebauten Sitzen durch die Gegend fährt verstößt gegen einen §§ der StVO bzw StVZO.

Mir stellt sich die Frage gegen welchen.

Weiter bedeutet es, dass ggf. der Versicherungsschutz entfällt.

Meine Nachfrage bei der Polizei ergab, kein Problem bei einer Verkehrskontrolle. OK, die Meinung und Wissenstand eines Polizisten.
Meine Nachfrage bei Renault ergab, keine Problem das Fahrzeug mit ausgebauter Sitzbank zu betreiben. OK, ich habe jedoch den Eindruck, dass Renault-Deutschland bei der Antwort nicht groß nachgedacht hat.

Ich habe jetzt einen neuen Gedankenansatz.

Will man ein KFZ mit Rädern betreiben, deren Abmessungen nicht in den Fahrzeugpapieren eingetragen sind, muss man ggf. einen Einzelabnahme ( §19.2 StVZO ) erwirken.
Wenn ich nun eine Einzelabnahme für einen nicht vorhanden Rücksitz beantrage, was wohl dabei rauskommt ?
Renault Twingo II mit Sonderausstattung nicht vorhandener Rücksitz.


Man darf also die Rückenlehne umklappen, man darf auch den gesamten Sitz umklappen, nur ganz ausbauen is nich weil Umwelt oder Verkehrssicherheit gefährdet.Twisted Evil

MfG
uwe
Zitieren
Es bedanken sich:
#27
Der Versicherungsschutz entfällt nie. Es kann lediglich zu Regressansprüchen der Versicherung gegenüber dir kommen.
Zitieren
Es bedanken sich:
#28
Ja, mein Gedanke gefällt mir.

Statt eines Sport/Schalensitz lasse ich mir einen Luftsitz eintragen oder ich nenne ihn virtuellen Sitz, Phantomsitz oder so.

Der § 35a StVZO sagt jetzt nichts darüber ob alle Sitze, die in den Papieren als Anzahl der Sitzplatze genannt werden, auch vorhanden sein müssen.

Fakt ist, jeder vorhanden Sitz muss nicht von einer Person besetzt sein um das KFZ betreiben zu dürfen.

MfG
Zitieren
Es bedanken sich:
#29
Problem ist doch, dass die Gurtschlösser heute fast immer an den Sitzen sind und nicht mehr an Gurtpeitschen, die am Bodenblech verschraubt sind. In letzterem Fall kann man die Gurte und Schlösser halt auch ohne Sitz prüfen. Fehlt der Sitz, ist das eben heute nicht mehr möglich. Gehört aber zur HU.
Als netter Mensch baue ich bei meinem 7-sitzigen Van vor der HU auch die beiden hinteren Sitze ein. Obwohl ich die sonst kaum spazieren fahre. Aber so vermeidet man Diskussionen und Ärger. Geht nämlich zu Lasten der Laune, wenn man sich ärgert Smile
Zitieren
Es bedanken sich:
#30
du willst eine verbindliche rechtsberatung, eher gibst du eh nicht auf. warum gehst du dann nicht in ein anwalts-verkehrsrechtsforum?


rohoel.
Probleme mit Navigation? Evtl. gibt es hier die Lösung!

Twingo, C06, Phase 3, Baujahr 2003, D7F 702, 58PS
ohne Servo, Klima, Spiegelverstellung, Zentralverriegelung, MP3 aber mit:
Faltschiebedach und verschiebbarer Rücksitzbank sowie viel Charme im ganz normalen Alltag!


[Bild: 657732_5.png]
Zitieren
Es bedanken sich:


Möglicherweise verwandte Themen…
Thema Verfasser Antworten Ansichten Letzter Beitrag
  Rücksitze ausbauen Toubi-t 1 2.655 25.05.2003, 23:10
Letzter Beitrag: [V.D.E.]Sniperboy

Gehe zu:


Benutzer, die gerade dieses Thema anschauen: 1 Gast/Gäste